Schon der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sah für die Legislaturperiode Änderungen im Befristungsrecht vor. Kurz vor dem Ende der Legislaturperiode geht es nun doch noch an die Umsetzung. Am 14. April 2021 legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Referentenentwurf zur Änderung des allgemeinen Befristungsrechts vor. Vordringliches Ziel des Entwurfs ist die Beschränkung von sachgrundlosen Befristungen und sog. Kettenbefristungen. Die geplanten Verschärfungen sollen das berufliche Leben eines jeden Einzelnen planbarer machen.

Zurückblickend wurden im Jahre 2019 mehr als 1/3 der Neueinstellungen nur befristet vorgenommen. Bei diesen Befristungen handelte es sich vornehmlich um sachgrundlose Befristungen, obwohl diese nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eher die Ausnahme zur Sachgrundbefristung darstellen sollen. Diesen Zustand beabsichtigt der vorgelegte Referentenentwurf zu ändern.

Folgende Änderungen sind geplant und sollen ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten:

  • Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten dürfen maximal 2,5% der Arbeitsverträge sachgrundlos befristen befristet verlängern. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Bei Überschreitung dieser Quote gilt ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis als unbefristet abgeschlossen.
  • Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten müssen ihre Arbeitnehmervertretung am ersten Kalendertag eines jeden Quartals über den Anteil der sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge an der Gesamtzahl der Beschäftigten informieren.
  • Die Befristungsabrede muss in Zukunft den Hinweis enthalten, ob es sich um eine sachgrundlose Befristung handelt bzw. auf welchen konkreten Sachgrund die Befristung beruht (sog. Zitiergebot).
  • Eine sachgrundlose Befristung soll in Zukunft nur noch maximal für 18 Monate (anstelle von 2 Jahren) möglich sein. Während dieser Zeit ist lediglich eine einmalige (anstelle von bisher drei) Verlängerung(en) möglich.
  • Eine sachgrundlose Befristung soll erneut möglich sein, wenn die Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber mindestens drei Jahre zurückliegt.
  • Zur Vermeidung von Kettenbefristung soll eine zeitliche Obergrenze für Befristungen eingeführt werden. Eine Befristung soll nicht (mehr) zulässig sein, wenn die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse fünf Jahre übersteigt. Bei der Berechnung der Obergrenze seien auch Zeiten anzurechnen, in denen der Beschäftigte als Leiharbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig war. Eine Befristung im Zusammenhang mit (aufeinanderfolgenden) Projekten wird hierdurch nahezu ausgeschlossen.
  • Die Gesamtdauer von fünf Jahren soll ausnahmsweise nicht geltend bei Befristungen wegen der Eigenart der Arbeitsleistung (§14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG), Befristungsabreden in gerichtlichen Vergleichen (§ 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG) sowie bei sog. Rentenbefristungen (§§ 35 S. 2, 235 SGB VI).
  • Abweichende Regelungen im Tarifvertrag sollen möglich bleiben (Höchstlaufzeit von maximal 54 Monaten, maximal drei Verlängerungen)

Auch wenn das Gesetz noch nicht verabschiedet worden ist, ist eine Umsetzung noch in der laufenden Legislaturperiode mehr als wahrscheinlich. Arbeitgeber sollten sich deshalb frühzeitig einen Überblick über bestehende (sachgrundlos) befristete Verträge verschaffen und unter Umständen technische Voraussetzungen schaffen, um die Einhaltung einer Quote im Blick behalten zu können. Zudem sollten die bisherigen befristeten Arbeitsverträge hinsichtlich des Zitiergebots rechtzeitig angepasst werden.

 

Verfasser

Topics


Zeige weitere Artikel

Melden Sie sich für unseren Newsletter an!

Jetzt anmelden