Hintergrund

Der Kläger war seit 2014 bei der Beklagten, einem Industriebetrieb, als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. In dieser Funktion kam er regelmäßig mit Maschinen in Kontakt, von denen ein gewisses Gefährdungspotential ausgeht. Sein Aufgabenkreis umfasste unter anderem das Bedienen von Kappsägen und von Akkubohrern zum Zuschneiden bzw. Montieren von Profilen, wofür das Arbeiten auf den Knien teilweise erforderlich ist.

Auf Grundlage einer betrieblichen Kleiderordnung stellt die Beklagte für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionale Arbeitskleidung zur Verfügung. Diese sieht auch rote Arbeitsschutzhosen vor, die in den genannten Bereichen zu tragen sind. Nachdem der Kläger die roten Hosen jahrelang beanstandungslos getragen hatte, weigerte er sich aus ästhetischen Gründe, diese weiter zu tragen. Trotz zweier Abmahnungen änderte der Kläger sein Verhalten nicht, sondern erschien weiterhin in dunklen Hosen. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht.

Entscheidungsgründe des LAG Düsseldorf

Auch in zweiter Instanz wehrte sich der Kläger erfolglos. Auch das LAG Düsseldorf entschied erneut zu Gunsten des Arbeitgebers. Dieser war aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt, die Farbe Rot für Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das Persönlichkeitsrecht des Klägers hier nur in der weniger bedeutsamen Sozialsphäre betroffen war, genügte für die Weisung ein sachlicher Grund, den das LAG hier als gegeben ansah.

Der Arbeitgeber konnte das Gericht mit gleich zwei Argumenten überzeugen: Zum einen sei die Arbeitssicherheit ein wichtiger Aspekt. So habe der Arbeitgeber die Signalfarbe Rot wählen dürfen, weil der Kläger in Produktionsbereichen tätig war, in denen auch Gabelstapler fuhren. Zudem erhöhe rote Kleidung die Sichtbarkeit der Mitarbeitenden. Aber auch die Wahrung der „Corporate Identity“ in den Werkshallen sei als weiterer sachlicher Grund auf Seiten des Arbeitgebers zu berücksichtigen, so das LAG.

Demgegenüber konnte der gekündigte Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund geltend machen, zumal er die rote Arbeitshose bereits seit vielen Jahren getragen hatte. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden hinsichtlich der Hosenfarbe reichte den Richtern des LAG jedenfalls nicht aus. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung der Beklagten Folge zu leisten, überwog daher letztlich – trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungszeit – das betriebliche Beendigungsinteresse. Die Kündigung war mithin als rechtmäßig zu erachten.

Praxishinweis:

Die Entscheidung betont einmal mehr die Reichweite des arbeitgeberseitigen Direktionsrecht nach § 106 GewO. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich auch auf die Arbeitskleidung. Eine Grenze der Kleiderordnung kann allerdings dann erreicht, sobald die Intimsphäre der Beschäftigten betroffen ist. Maßgeblich für eine Kleidervorgabe ist letztlich aber immer eine Abwägung im Einzelfall.

Foto: shutterstock / Di Studio

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