An empty hourglass with just a few grains of sand left at the top

Sachverhalt

Der Kläger war seit Anfang 2021 bei einem Logistikunternehmen befristet beschäftigt; sein Arbeitsvertrag wurde zunächst auf ein Jahr geschlossen; später wurde das befristete Arbeitsverhältnis bis zum 14. Februar 2023 verlängert. Im Sommer 2022 wurde er in den Betriebsrat gewählt. Als die Befristung auslief, erhielt er kein Angebot auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung.

Der Kläger machte geltend, in der unterbliebenen Entfristung des Arbeitsverhältnisses sei eine unzulässige Benachteiligung aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit zu sehen, insbesondere, weil er im Gegensatz zu anderen Betriebsratsmitgliedern auf der Liste der Gewerkschaft kandidiert habe. Die Arbeitgeberin bestritt dies und verwies auf sachliche Gründe, wie eine unzureichende Arbeitsleistung. Ferner machte die Arbeitgeberin geltend, dass auch persönliche Gründe gegen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gesprochen hätten. Die Betriebsratstätigkeit sei bei der Entscheidung, ob das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt werden solle, nicht ausschlaggebend gewesen.

Entscheidung

Die beiden Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Hannover als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, bestätigten die Wirksamkeit der Befristung und sahen keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Benachteiligung des Klägers. Auch die Revision blieb ohne Erfolg. Das BAG bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung (u.a. Urt. v. 05.12.2012 – 7 AZR 698/11 und 25.06.2014 – 7 AZR 847/12), wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat nicht per se zur Unwirksamkeit der Befristung führt.

Eine entsprechende Pflicht zur Weiterbeschäftigung ergibt sich, wie gerade wieder bestätigt, weder aus dem nationalen Recht, noch aus unionsrechtlichen Vorgaben. Vielmehr sieht das BAG in § 78 Satz 1 und 2 BetrVG einen ausreichenden Schutz für die Tätigkeit von Betriebsratsmitgliedern. Diese Vorschrift stellt klar, dass die Tätigkeit im Betriebsrat nicht gestört oder behindert werden darf.

Im konkreten Fall habe das Landesarbeitsgericht nachvollziehbar festgestellt, dass die Entscheidung der Arbeitgeberin, dem Kläger keinen unbefristeten Folgevertrag anzubieten, nicht durch dessen Betriebsratstätigkeit motiviert war. Eine Diskriminierung im Sinne des § 78 BetrVG liege daher nicht vor. Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen wie auch die rechtliche Einordung des Sachverhalts waren nicht zu beanstanden.

Hinweise

Die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu, diesem nach Ablauf der Befristung eine Folgebeschäftigung anzubieten. Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wirksam befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich mit Fristablauf – auch bei einer zwischenzeitlich erfolgten Wahl in den Betriebsrat.

Arbeitgeber sollten jedoch das Benachteiligungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG strikt beachten: Wird einem Betriebsratsmitglied die Entfristung aus Anlass seiner Gremientätigkeit verweigert, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch führen. Um diesem Risiko wirksam zu begegnen, sollten arbeitgeberseitige Entscheidungen gegen eine Weiterbeschäftigung sachlich begründet und sorgfältig dokumentiert werden – etwa mit Bezug auf Leistungsdefizite oder auffälliges Verhalten. So lässt sich im Streitfall darlegen, dass keine unzulässige Benachteiligung stattgefunden hat.

Bild erstellt mit Adobe Firefly

Verfasser

Topics


Zeige weitere Artikel

Melden Sie sich für unseren Newsletter an!

Jetzt anmelden