Arbeitszeugnisse spielen eine entscheidende Rolle bei der Suche nach einer neuen Anstellung und sind oft eine wichtige Referenz im Bewerbungsprozess. Die in Arbeitszeugnissen enthaltenen Formulierungsmöglichkeiten eröffnen häufig Interpretationsspielräume und sind nicht immer eingängig. Auch deshalb sind Beschäftigte teilweise nicht einverstanden mit den darin enthaltenen Aussagen und verlangen vom Arbeitgeber Korrekturen.
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis erhalten, das am Schluss eine Dankes- und Wunschformel enthielt. Nachdem die Arbeitnehmerin Änderungen bestimmter Formulierungen in dem Arbeitszeugnis verlangt hatte, erhielt sie eine weitere Ausfertigung des Arbeitszeugnisses, mit dem sie ebenfalls nicht einverstanden war. Die dritte Ausfertigung enthielt zwar die gewünschten Änderungen. Dafür hatte die Arbeitgeberin die Dankes- und Wunschformel aus dem Zeugnis entfernt.
Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin und vertrat die Auffassung, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen, welches weiterhin die in der ursprünglichen Fassung enthaltene Schlussformel enthält. Mit der in der ursprünglichen Fassung enthaltenen Schlussformel habe sich die Arbeitgeberin gebunden. Das Weglassen der Formel in der finalen Ausfertigung des Zeugnisses verstoße gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot.
Die Arbeitgeberin berief sich dagegen auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit, welcher ihr es verbiete, eine solche Schlussformel weiterhin zu verwenden, wenn sich dahingehend „ihr subjektives Empfinden“ nach Zeugniserteilung verändert habe. Zudem binde das Maßregelungsverbot lediglich im laufenden Arbeitsverhältnis, gelte aber nicht für Sachverhalte nach dessen Beendigung.
Das BAG gab der Arbeitnehmerin recht.
Zwar stellte das BAG erneut fest, dass ein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel nicht besteht. Jedoch verstoße es gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot, die einmal ausgesprochene Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel in einem neuen Zeugnis zu wegzulassen.
Das BAG stellte in diesem Zusammenhang klar, dass das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestehe.
Der gesetzgeberische Zweck des Maßregelungsverbots sei es, die Willensfreiheit der Arbeitnehmenden zu schützen. Arbeitnehmende müssen ihre Rechte – im vorliegenden Fall die Zeugniskorrektur – wahrnehmen können, ohne mögliche Repressalien oder Nachteile durch den Arbeitgeber befürchten zu müssen.
Die Entfernung der ursprünglich vorhandenen Schlussformel, die die Chancen eines Arbeitnehmenden innerhalb des Bewerbungsprozesses erhöhe, stelle eine Abwertung des Arbeitszeugnisses und somit einen vom Maßregelungsverbot umfassten Nachteil dar.
Arbeitgeber können vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BAG darüber nachdenken, eine Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis als Teil der Verhandlungsmasse in Aufhebungs- oder Abwicklungsvertragsverhandlungen einzubeziehen.