Unter diesem Motto hat der Gesetzgeber kürzlich das „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“ verabschiedet. Ganz überwiegend werden die Neuregelungen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Ziel des Gesetzes ist es, die Teilhabebedingungen von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt zu verbessern und diesen so letztlich vermehrt eine reguläre Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind auch Maßnahmen vorgesehen, um Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die bereits in Lohn und Brot stehen, besser in Arbeit zu halten. Auch soll eine zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung ermöglicht werden.
Das Gesetz sieht in erster Linie eine Erhöhung der sogenannten Ausgleichsabgabe vor. Bereits jetzt müssen Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, eine solche Abgabe leisten, soweit sie eine bestimmte Beschäftigungsquote an schwerbehinderten Arbeitnehmern unterschreiten. Im Regelfall liegt diese Quote bei 5 Prozent der Beschäftigten.
Die Höhe der dann fällig werdenden Abgabe orientiert sich an der jeweiligen Erfüllungsquote im Unternehmen. Liegt die Beschäftigungsquote von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten im Unternehmen zwischen 3 und 5 Prozent, werden monatlich EUR 140,00 für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz fällig. Liegt die Quote zwischen 2 und 3 Prozent, erhöht sich der monatliche Abgabenbetrag auf EUR 245,00. Die momentane Höchstabgabe beläuft sich auf EUR 360,00 je Monat, wenn die Beschäftigungsquote 2 Prozent unterschreitet.
Das neue Gesetz sieht nun eine vierte Stufe vor: Liegt die Beschäftigungsquote bei 0 Prozent, sind künftig EUR 720,00 zu zahlen.
Grund für diese Verschärfung ist, dass derzeit bundesweit noch immer ca. 45.000 beschäftigungspflichtige Arbeitgeber – rund ein Viertel – keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigten. Durch die Erhöhung der Ausgleichsabgabe sollen diese Arbeitgeber angehalten werden, ihrer gesetzlichen Verpflichtung insoweit nachzukommen.
Daneben sieht das Gesetz u.a. folgende Änderungen vor:
Für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes wird eine Genehmigungsfiktion eingeführt, um die Bewilligungsverfahren zu beschleunigen. Entscheidet das zuständige Integrationsamt nach Antragstellung nicht innerhalb von sechs Wochen über einen solchen Antrag, wird die behördliche Genehmigung künftig fingiert.
Ferner soll die Deckelung für den Lohnkostenzuschuss beim sogenannten „Budget für Arbeit“ aufgehoben werden. Das „Budget für Arbeit“ dient dazu, Menschen mit Behinderungen – als Alternative zu Werkstätten für behinderte Menschen – eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Das „Budget für Arbeit“ beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss an den Betrieb, der einen Menschen mit Behinderung beschäftigt sowie Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderungen. Durch die Streichung der Deckelung soll sichergestellt werden, dass auch nach Anhebung des Mindestlohns auf EUR 12,00 im vergangenen Jahr weiterhin der maximale Lohnkostenzuschuss gewährt werden kann. Für Arbeitgeber wird es dadurch kostengünstiger und somit letztlich attraktiver, Menschen mit Behinderungen über das „Budget für Arbeit“ einzustellen.
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