Inwieweit solche Maßnahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, musste kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Az.: 21 TaBV 7/24) beantworten. Bei der Einführung von Desk Sharing handelt es sich im Grundsatz um ein nicht mitbestimmungspflichtiges Arbeitsverhalten, isolierbare Teilbereiche können aber das Ordnungsverhalten betreffen und der Mitbestimmung unterliegen.

Hintergrund

Im Oktober 2023 stellte die Arbeitgeberin ein neues Bürokonzept vor, das die Umgestaltung der Großraumbüros vorsah. Zukünftig sollten „Desk-Sharing“ und eine „Clean-Desk-Policy“ eingeführt werden, die Mitarbeitenden vorschreibt, ihre Arbeitsplätze am Ende des Arbeitstags freizuräumen. Der Betriebsrat beantragte daraufhin die Einsetzung einer Einigungsstelle, da er das gesamte Vorhaben als mitbestimmungspflichtig ansah. Das Arbeitsgericht wies die Anträge jedoch zurück, da es die in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats für offensichtlich nicht bestehend hielt. Die dagegen gerichtete Beschwerde beim LAG Baden-Württemberg hatte teilweise Erfolg.

Entscheidung

Das LAG Baden-Württemberg stellt klar, dass nicht die gesamte Einführung und Umsetzung des Konzepts der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege. Nicht offensichtlich auszuschließen sei aber ein Ordnungsfragen betreffendes Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das Konzept enthalte zwei Teilbereiche, die aus dem Konzept herausgelöst werden können und für die jeweils die Voraussetzungen der Einsetzung einer Einigungsstelle gegeben seien. Soweit der Arbeitgeber plane, Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände wie z.B. Schließfächer und mancher Büroflächen sowohl für Pausen- und als auch Arbeitszwecke zu nutzen, nehme er nicht eindeutig nur auf das (mitbestimmungsfreie) Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer Einfluss.

Die Regelung der Aufbewahrung privater Gegenstände könne zwar eine Arbeitsanweisung darstellen, sodass das Arbeitsverhalten betroffen wäre. Zu differenzieren sei zwischen dem Wegräumen der persönlichen Gegenstände vom Arbeitsplatz für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung an diesem Arbeitsplatz erbringt, sowie die Regelung, wohin diese Gegenstände verbracht werden können als auch die damit verbundene Steuerung, welche und wie viele privaten Gegenstände (etwa aus Platzgründen) überhaupt noch in den Betrieb mitgebracht werden können.

Durch die Planung, manche Büroflächen sowohl für Pausen als auch für Spontanmeetings zu nutzen, sei nicht ausgeschlossen, dass sowohl das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Arbeitnehmer betroffen sei. Arbeitnehmer, die den Pausenraum zu Erholungszwecken aufsuchen würden, würden ggf. unweigerlich nicht nur ein fachbezogenes Pausengespräch miterleben, sondern reguläre Arbeit ihrer eigenen Abteilung oder einer etwaigen anderen Abteilung, und sich in ihrem Pausenverhalten an diese weitere Nutzung irgendwie anpassen müssen.

Praxisausblick

Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg zeigt, dass Desk-Sharing- und Clean-Desk-Policies selbst nicht der Mitbestimmung unterliegen, aber Bereiche berühren können, die eine Mitbestimmung auslösen. Sieht ein Desk-Sharing-Konzept z.B. die Verwendung eines Buchungssystems vor, ist auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates für den Einsatz von technischen Einrichtungen zu beachten.

Diese Erkenntnis können sich Arbeitgeber gezielt bei der konkreten Gestaltung von Desk-Sharing- und Clean-Desk-Policies zu Nutze machen, indem sie ihre Planung auf Bereiche beschränken, die mitbestimmungsfrei sind. Zudem können sie sich gegen die Einsetzung von Einigungsstellen wehren, wenn diese (teilweise) offensichtlich mitbestimmungsfreie Konzepte zum Gegenstand haben.

Foto: shutterstock / fizkes

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