Zum 01. März 2020 tritt das viel diskutierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft und modifiziert insbesondere Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Fachkräfte im Sinne des neuen Gesetzes sind Hochschulabsolventen sowie Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung.
Durch die Neuregelungen soll der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für solche Fachkräfte aus sog. Drittstaaten, also aus Ländern, die weder der Europäischen Union, noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, vereinfacht werden.
So entfällt künftig etwa die Beschränkung auf sog. Engpass- oder Mangelberufe. Auch eine Vorrangprüfung zugunsten aus Deutschland oder anderen Mitgliedsstaaten stammenden Arbeitnehmern ist in Zukunft obsolet.
Somit kann künftig grundsätzlich jeder, der ein konkretes Jobangebot sowie die entsprechende Qualifikation nachweist, zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen und sich im Bundesgebiet aufhalten.
Darüber hinaus sind auch die Einreise und der Aufenthalt zum Zwecke der Arbeitssuche vereinfacht worden. Fachkräften im Sinne des Gesetzes ist es künftig erlaubt, sich für die Dauer von max. sechs Monaten in Deutschland aufzuhalten und nach einer passenden Stelle zu suchen. Voraussetzung dafür ist lediglich ein Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthaltes, da Sozialleistungen nicht gewährt werden. Bislang existierte eine entsprechende Regelung ausschließlich für Akademiker.
Ziel des Gesetzes ist es, ausländische Fachkräfte auf Dauer einzubinden und diesen eine Perspektive in Deutschland zu bieten Fachkräfte mit Hochschulabschluss oder einer deutschen Berufsausbildung können künftig nach zwei Jahren Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Bei Fachkräften mit ausländischer Berufsausbildung besteht die Möglichkeit des Erhalts der Niederlassungserlaubnis nach vier Jahren.