Sachverhalt
Geklagt hatte ein Fußball-Schiedsrichter, der seit der Saison 2021/2022 in der Regionalliga eingesetzt wurde, nun aber für die nächsthöhere 3. Liga berücksichtigt werden wollte.
Beklagte war eine Tochtergesellschaft des Deutschen Fußballbundes (DFB), die für die Besetzung der Spiele der Profiligen der Deutschen Fußballiga (Bundesliga, 2. Bundesliga und 3. Liga) mit Schiedsrichtern zuständig ist. Sie hatte den Kläger für die Saison 2024/2025 nicht auf die DFB-Schiedsrichterliste der 3. Liga gesetzt. Daraufhin erhob der Kläger gegen sie vor dem Arbeitsgericht Bonn Klage auf Zahlung einer Entschädigung und von Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung nach § 15 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Im Zusammenhang mit der Prüfung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten entschied das Arbeitsgericht Bonn, dass der Schiedsrichter kein Arbeitnehmer sei und verwies den Rechtsstreit an die Zivilgerichte. Das hiergegen angerufene LAG Köln bejahte die Arbeitnehmereigenschaft von 3. Liga-Schiedsrichtern und hob den Verweisungsbeschluss auf. Hierbei stellte es maßgeblich auf eine zumindest faktische Weisungsgebundenheit der Schiedsrichter betreffende die Übernahme einzelner Spielleitungen an konkreten Spieltagen ab, die sich unter anderem aus möglichen Disziplinarmaßnahmen unter der Schiedsrichterordnung bei Absagen von Spielleitungen sowie aus der Monopolstellung der Beklagten ergebe.
Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und zum rechtlichen Ausgangspunkt finden Sie in unserem Blog-Beitrag vom 27. August 2025 zur Entscheidung des LAG Köln.
Entscheidung des BAG vom 03.12.2025
Das BAG wiederum entschied nun entgegen dem LAG Köln, dass der klagende Schiedsrichter kein Arbeitnehmer sei und der Rechtsstreit daher richtigerweise nicht vor den Arbeitsgerichten, sondern vor dem Landgericht Frankfurt a. M. verhandelt werden müsse:
Der Rahmenvertrag, den Kläger und Beklagte geschlossen hätten, wenn dieser in der 3. Liga eingesetzt worden wäre, hätte kein arbeitsvertragstypisches Weisungsrecht der Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich des Einsatzes bei einzelnen Spielen begründet. Ein solches Direktionsrecht folge weder aus dem Rahmenvertrag, noch ergebe es sich aufgrund tatsächlicher Zwänge der Schiedsrichter, für Spiele zur Vergütung stehen zu müssen. Eine Pflicht, als Teil des Schiedsrichter-Gespanns bestimmte Spiele zu leiten, entstehe jeweils allein auf konsensualer Basis. Denn im Rahmen der Einsatzplanung stehe es den Schiedsrichtern zunächst frei, über das sog. „DFBnet“ im Vorfeld der Saison bestimmte Termine, an denen sie keine Einsätze übernehmen können oder möchten, als „Freistellungen“ einzutragen. Nur bei Spielen, für die keine Freistellung markiert sei, würden die Schiedsrichter überhaupt eingeteilt. Und selbst nach dieser sog. „Voransetzung“ könne der Schiedsrichter den Spieleinsatz doch noch ablehnen, bevor es schließlich zur „Endansetzung“ der konkreten Einsatztermine komme.
Nach § 11 Nr. 1 der Schiedsrichterordnung sei die Beklagte zwar ermächtigt, wiederholte unbegründete sowie vorwerfbare verspätete Absagen von Spielleitungen durch Schiedsrichter zu sanktionieren, bis hin zum Ausschluss von der Schiedsrichterliste. Dies betreffe aber lediglich solche Spielleitungen, die vorher bereits konsensual übernommen worden waren. Auch eine etwaige Sorge von Schiedsrichtern, dass die Beklagte sie bei einem umfangreichen Gebrauchmachen von „Freistellungen“ künftig nicht mehr auf die Schiedsrichterliste setzen würde, reiche nicht für eine persönliche Weisungsgebundenheit kraft faktischen Zwangs. Gerade freien Dienstverhältnissen sei inhärent, dass Auftragnehmer bei geringfügiger Verfügbarkeit keine Folgeaufträge erhielten.
Da zudem jeder einzelne Schiedsrichtereinsatz gleich hoch und aus sich heraus wirtschaftlich lohnend vergütet würde, kämen die Schiedsrichter nicht erst mit einer zunehmenden Zahl an übernommenen Einsätzen „ins Verdienen“. Auch die Vergütungsgestaltung begründe daher keine Erwartung einer für einen Arbeitnehmer charakteristischen ständigen Dienstbereitschaft – anders als etwa bei „atomisierten Mikrojobs“, die sich erst bei vielfacher Wahrnehmung lohnen würden (s. dazu die sog. „Crowdworker-Entscheidung“ des BAG vom 01.12.2020, Az: 9 AZR 102/20).
Ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Direktionsrecht ergebe sich auch nicht aus § 7 Nr. 2 der Schiedsrichterordnung, wonach die Schiedsrichter regelmäßig Lehrabende zu besuchen und sich durch sportliches Training leistungsfähig zu halten hätten. Dies trage keinem spezifischen Arbeitgeberinteresse Rechnung. Vielmehr habe auch der Auftraggeber im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ein berechtigtes Interesse, über Fortbildungen diejenigen Kenntnisse zu vermitteln und zu erhalten, die für eine erfolgreiche Zusammenarbeit erforderlich seien. Die körperliche Leistungsfähigkeit der Schiedsrichter sei in Profiligen Voraussetzung für die Leitung von Spielen.
Die einzelnen Abreden über die Spielleitung bestimmter Spiele begründen nach Auffassung des BAG auch bei einer Gesamtbetrachtung im Zusammenspiel mit dem Rahmenvertrag ebenfalls kein Arbeitsverhältnis. Zum einen fehle es während des Fußballspiels an einer arbeitsvertragstypischen Weisungsgebundenheit des Klägers. Schiedsrichter seien nach der Eigenart ihrer Aufgabe bei der Spielleitung vielmehr weisungsungebunden. Zum anderen stelle die Einbindung des Klägers in die organisatorischen Rahmenbedingungen des Spielbetriebs – etwa durch Vorgabe von Ort und Zeit der Spielleitung und der zu tragenden Kleidung – kein arbeitsvertragliches Spezifikum dar, sondern ergebe sich aus der Natur der Sache, sprich der Leitung eines Fußball-Ligaspiels.
Fazit
Die Entscheidung des BAG schafft Rechtsklarheit im Hinblick auf die Einordnung der Anstellungsverhältnisse von 3. Liga-Schiedsrichtern und wirkt einer uneinheitlichen Bewertung je nach LAG-Bezirk entgegen. Zudem trägt die Entscheidung der weiteren Konkretisierung der Grundsätze über die „faktische“ Weisungsgebundenheit von Arbeitnehmern bei, die das BAG in der „Crowdworker-Entscheidung“ vom 01.12.2020 (Az: 9 AZR 102/20) entwickelt hat.
Eine Übertragbarkeit der Argumentation auf Schiedsrichter der Fußball-Bundesliga und der 2. Bundesliga bleibt offen. In der vorliegenden Entscheidung hatte das BAG insbesondere nicht über eine etwaige Weisungsgebundenheit der Schiedsrichter während des Fußballspiels zu entscheiden, die sich möglicherweise aus der „Aufsicht“ der Schiedsrichter durch einen Video-Assistant-Referee (VAR) ergeben könnte. Ein solcher kommt in der 3. Liga bislang nicht zum Einsatz.
Dr. Martin Landauer ist Partner im Münchener Büro von Ogletree Deakins.
Niklas Thiel, Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Münchener Büro von Ogletree Deakins, hat zu diesem Artikel beigetragen.
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