Das Arbeitsrecht bringt es oftmals mit sich, intensiv in bestimmte Branchen und technische Fragestellungen einzutauchen. Eine solche Fragestellung wurde vor dem LAG Düsseldorf (Az. 6 SLa 311/24) verhandelt.

Rechtlich ging es in dem Verfahren darum, ob ein Zusatzversorgungstarifvertrag bei der Beklagten Anwendung findet. Maßgeblich hierfür war die Frage, ob es sich bei Donuts um Backwaren oder um Feinbackwaren handelt, welche zum Sortiment eines Konditors gehören. Da sich die Parteien letztlich verglichen, wurde die Frage nicht in zweiter Instanz entschieden. Auch das Bundesarbeitsgericht hatte daher keine Möglichkeit, sich hierzu zu äußern. Das Arbeitsgericht Düsseldorf (14 Ca 2975/23) jedenfalls hatte entschieden, dass es sich im konkreten Fall bei Donuts nicht um feine Backwaren, sondern um Industrieprodukte handelt.

Sachverhalt

Geklagt hatte die Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie auf die Zahlung der Beiträge für das Jahr 2023 in Höhe von EUR 136.997,60. Gestützt wurde die Forderung auf die Anwendbarkeit des Zusatzversorgungstarifvertrages (ZVK-TV), welcher unter anderem Beihilfen zum Altersruhegeld für die Beschäftigten vorsieht. Der ZVK-TV setzt hierbei einen Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie voraus. Werden hauptsächlich Feinbackwaren produziert, die in das Sortiment der Konditoren gehören, findet der Tarifvertrag keine Anwendung mit der Folge, dass die Beitragspflicht nicht besteht. Die Beklagte stellte an dem relevanten Produktionsstandort hauptsächlich Donuts her.

Nach Ansicht der Zusatzversorgungskasse handelt es sich bei Donuts eindeutig um Backwaren. Dem widersprach die Beklagte entschieden, sie produziere nämlich Siedegebäck, welche als Feinbackwaren zum Sortiment eines Konditors gehören. Folglich sei der Tarifvertrag nicht anwendbar.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az. 14 Ca 2975/23) entschied am 3. April 2024 zugunsten der Klägerin und gegen die Einordnung von Donuts als Feinbackwaren.

Der Beklagten wurde insoweit zugestimmt, als dass es sich bei Donuts um in heißem Fett schwimmend ausgebackenes Siedegebäck und nicht um in einem Ofen mittels heißer Luft gebackene, herkömmliche Backwaren handelt. Entscheidend sei jedoch nicht das Hilfsmittel zum Backen, sondern im konkreten Fall die (lediglich) vorherige Erhitzung eines vorher industriell zusammengemischten Teigs. Für die konkrete Produktion der Donuts bei der Beklagten genüge es, so das Arbeitsgericht Düsseldorf, die industriell vorgefertigten Teiglinge in heißem Fett auszubacken. Dies spricht nach Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf gegen Konditoreiware.

Ferner sei für die Herstellung von Konditoreiware ein sich anschließender Veredlungsprozess des Gebäcks charakteristisch, der je nach Produkt in unterschiedlicher Weise, Form, Dauer und Aufwand erfolge. Die Beklagte hingegen verzichtet teilweise vollständig auf eine Füllung oder Glasur der Donuts. Selbst aber die bei der Beklagten produzierten glasierten oder gefüllten Donuts seien nicht ausreichend veredelt, um diese als Konditoreiwaren einzuordnen. Der Prozess erfolge weitestgehend maschinell, einen besonderen Anspruch an die harmonische Verbindung von Form, Farbe und Geschmack, vergleichbar mit dem manuellen Veredeln von Konditoreiware (wie z. B. einer Torte), konnte das Arbeitsgericht darin nicht erkennen.

Im Nebensatz sprach das Arbeitsgericht Düsseldorf damit eine andere Meinungsverschiedenheit im Bereich der (Fein-)Backwaren an, die ebenfalls noch auf eine höchstrichterliche Entscheidung wartet. Als der Autor dieses Blogbeitrags kürzlich nach einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Nürnberg in einer Bäckerei einen Pfannkuchen mit Pflaumenmus bestellte, gab die Verkäuferin an, keine Pfannkuchen zu verkaufen. Auf Nachfrage erklärte die Verkäuferin, bei den Backwaren, auf die der Autor mit den Fingern zeige, handele es sich um Krapfen und diese seien in Franken nie mit Plaume gefüllt.

Foto: shutterstock / Krakenimages.com

Verfasser

Topics


Zeige weitere Artikel

Melden Sie sich für unseren Newsletter an!

Jetzt anmelden