Mit der dynamischen Entwicklung der Corona Pandemie häuft sich die Frequenz der Neuregelungen zu deren Eindämmung. Am 20. April 2021 trat die zweite Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft, welche bundesweit Arbeitgeber verpflichtete ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollten sogar zweimal pro Woche ein Testangebot des Arbeitgebers erhalten. Zudem sah die Verordnung eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufbewahrung der Nachweise über die Beschaffung der Corona-Tests bzw. Vereinbarungen mit Dritten über die Testung für eine Dauer von vier Wochen vor.

Drei Tage später gilt nun, ab dem 23. April 2021, die dritte Änderung der sog. Corona-Arbeitsschutzverordnung. Arbeitgeber sind verpflichtet ihren Arbeitnehmer*innen zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Die Pflicht, Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko eine höhere Anzahl von Tests anzubieten, gilt nicht mehr. Jedoch gelten die Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 fort.

Die Kosten für die Tests haben die Arbeitgeber zu tragen. Welche Tests der Arbeitgeber anbieten muss, ist in der Corona-Arbeitsschutzverordnung nicht vorgeschrieben, es können also auch Selbsttests angeboten werden.

Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt, sodass die Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach ist. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich oder mit Speichel erfolgen. Antigen-Schnelltests wiederum können nur durch geschultes Personal durchgeführt werden. Es wird hierbei ein Nasen- und/ oder Rachenabstrich gemacht. Die Auswertung erfolgt direkt vor Ort.

Die Aufbewahrungspflicht des Arbeitgebers umfasst nicht die Dokumentation, wie viele oder gar welche Beschäftigte das Test-Angebot tatsächlich wahrgenommen haben.

Trotz der Pflicht des Arbeitgebers zum Testangebot bleibt die Testteilnahme für den Beschäftigten freiwillig. Im Falle eines positiven Testergebnisses sind Arbeitnehmer*innen verpflichtet, ihren Arbeitgeber darüber unverzüglich zu unterrichten. Zum einen ist SARS-CoV-2 eine meldepflichtige Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz („IfSG“) und zum anderen sind Arbeitnehmer*innen dem Arbeitgeber gegenüber arbeitsvertraglich zur Rücksichtnahme verpflichtet. Der Arbeitgeber benötigt diese Auskunft, damit er seiner Fürsorge- und Schutzpflicht nachkommen und die gesundheitlichen Belange aller Beschäftigten schützen kann.

Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers bei vorsorglicher Quarantäne

Mit einem positiven Antigen-Schnelltestergebnis gilt der Getestete als Verdachtsfall und muss sich in Absonderung begeben. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG besteht ein Entschädigungsanspruch für den Verdienstausfall nunmehr auch im Falle der Absonderung in Form der vorsorglichen Quarantäne, also noch vor der behördlich angeordneten Quarantäne. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeit im Home-Office nicht möglich ist. Die Entschädigung wird gemäß § 56 Abs. 5 IfSG vom Arbeitgeber ausgezahlt. Den Betrag kann sich dieser jedoch von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Der Betroffene muss sich zudem telefonisch mit der Hausarztpraxis oder einem geeigneten Testzentrum in Verbindung setzen, um eine PCR-Testung durchführen zu lassen. Ist auch das Ergebnis des PCR-Tests positiv, muss sich der Betroffene umgehend in Isolation begeben. Positive Ergebnisse von PCR-Tests werden vom Labor automatisch an das zuständige Gesundheitsamt weitergegeben.

Verschärfung der Home-Office-Pflicht

Ebenfalls ab dem 23. April 2021 ist die Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft. Der neu eingefügte § 28b IfSG beinhaltet die Pflicht der Arbeitgeber, ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, von zu Hause zu arbeiten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Home-Office-Pflicht wird somit aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung heraus- und in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Erweitert wird die Home-Office-Pflicht nun dahingehend, dass die Beschäftigten dieses Angebot annehmen müssen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Durch diese neue Formulierung steht es den Arbeitnehmer*innen nicht mehr frei, ob sie im Büro arbeiten oder nicht. Sie müssen dem Arbeitgeber zumindest den Grund mitteilen, warum es ihnen nicht möglich ist zuhause zu arbeiten. Die Home-Office-Pflicht gilt für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021.

Arbeitgebern ist zu empfehlen, die Anwesenheit und Gründe für die Tätigkeit im Büro der Arbeitnehmer*innen zu dokumentieren, um die Einhaltung der Home-Office-Pflicht gem. § 28 b Abs. 7 IfSG im Zweifel auch nachweisen zu können.

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