Wir haben gestern in einem Blogbeitrag darüber berichtet, dass in der letzten Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident*innen der Länder beschlossen wurde, im Rahmen eines erweiterten „Lockdown“ einmalig den Gründonnerstag (1. April) und den Ostersamstag (3. April) zu „Ruhetagen“ zu erklären. Nach Bekanntwerden der Beschlüsse wurde von vielen Seiten Kritik geäußert. Nun hat die Bundeskanzlerin auf die Kritik reagiert und in einer kurzfristig anberaumten Konferenz mit den Ministerpräsident*innen der Länder am 24. März 2021 um 11:00 Uhr die Ruhetage an Ostern wieder aufgegeben, wie sie selbst auf einer unmittelbar anschließenden Pressekonferenz bekannt gab.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht hat die sehr kurzfristige Ankündigung von Ruhetagen für erhebliche Verunsicherung gesorgt, denn dies hätte bedeutet, mit einer völlig neuen Begrifflichkeit umzugehen, die in der deutschen Rechtsordnung bis dato unbekannt ist. Es blieb zunächst unklar, ob ein Ruhetag einem Feiertag bzw. Sonntag gleichbedeutend sein sollte, wodurch ein Arbeiten gesetzlich verboten worden wäre, wenn kein Ausnahmetatbestand dies ausdrücklich erlaubt hätte. Da zunächst auch zur Finanzierung der Ruhetage keinerlei Angaben gemacht wurden, stand zu befürchten, dass diese die Arbeitgeber noch einmal zusätzlich belastet hätten. Unklar war letztlich auch, inwieweit sich die Ruhetage auf alle Arbeitnehmer*innen ausgewirkt hätten, die ohne Ansteckungsgefahr im HomeOffice gearbeitet hätte.
Nach der jetzt erfolgten Absage der Ruhetage dürfte jetzt Klarheit bestehen, dass sowohl der Gründonnerstag (1. April), als auch der Ostersamstag (3. April) wie bisher auch nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes als Werktage gelten und grundsätzlich wie geplant gearbeitet werden kann.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen friedvolle Ostertage. Bleiben Sie gesund!