In der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident*innen der Länder vom 22. März 2021 einigten sich die Beteiligten auf einen erweiterten „Lockdown“ über die Ostertage. Der Gründonnerstag (1. April) und Ostersamstag (3. April) werden, dem Beschlusspapier zufolge, einmalig als „Ruhetage“ definiert. Was konkret sich hinter diesem arbeitsrechtlichen Novum verbirgt, ist leider noch unklar.

Die Bundeskanzlerin hat in der nach der Videoschalte stattfindenden Pressekonferenz zu den Ruhetagen ausgeführt, dass diese einer gesonderten Regelung bedürfen, die noch geschaffen werden muss. Sie soll analog zu der bereits im Arbeitszeitgesetz existierenden Regelung zur Sonn- und Feiertagsarbeit ausgestaltet werden. Dies würde bedeuten, dass es grundsätzlich untersagt wäre, an diesen Tagen zu arbeiten, wenn keine gesetzlich definierte Ausnahme dies ausdrücklich erlaubt. Ob an den Ruhetagen auch ein Arbeiten im Homeoffice untersagt wird, ist derzeit noch unklar. Ebenso können wir im Moment leider noch nicht beurteilen, ob bereits bestehende Ausnahmegenehmigungen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (z. B. für Produktionsbetriebe im Schichtbetrieb) auch für die Ruhetage gelten.

Völlig offen ist ferner, wie die finanzielle Kompensation für den Arbeitsausfall ausgestaltet wird. Wenn auch hier eine Regelung wie bei Sonn- und Feiertagen angestrebt würde, ginge der Arbeitsausfall gänzlich zu Lasten der Arbeitgeber, was gerade angesichts der weiteren, mit der Pandemie zusammenhängenden Lasten kaum denkbar sein dürfte. Ebenso wenig vorstellbar ist es aus unserer Sicht, dass die zahlreichen Arbeitnehmer*innen aufgrund der Ruhetage ihren Vergütungsanspruch für den Arbeitsausfall verlieren. Wir könnten uns vorstellen, dass die Zeit des Arbeitsausfalls zunächst von den Betrieben vergütet wird (wie an Feiertagen auch) und der Bund hierfür im Nachgang aufkommen wird.

Gerne halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

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