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Quick Hits

  • Der vorwirkende Kündigungsschutz nach § 18 BEEG greift vor jedem Elternzeitabschnitt erneut.
  • Der vorwirkende Kündigungsschutz gem. § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes oder frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
  • Das gilt auch, wenn Mitarbeitende mehrere Elternzeitabschnitte in einem einzigen Schreiben verlangen.
  • Eine Probezeit schützt Arbeitgeber nicht vor der Unwirksamkeit einer Kündigung während des besonderen Kündigungsschutzes.

Der Fall – Elternzeit in vier Abschnitten

Der in der Wartezeit befindliche Arbeitnehmer verlangte für einen Zeitraum von 3 Jahren Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte, wobei er im zweiten Zeitabschnitt in Teilzeit tätig werden wollte.

Die Arbeitgeberin bestätigte die Elternzeit und stimmte der Teilzeittätigkeit zu. Nach Anhörung des Personalrats kündigte sie das Arbeitsverhältnis vor Erfüllung der Wartezeit ordentlich. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Arbeitnehmer nicht in einem Elternzeitabschnitt, der nächste Abschnitt sollte jedoch in etwa fünf Wochen beginnen. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und stützte sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz im Rahmen der Elternzeit.

Die Entscheidung – Kündigungsschutz auch zwischen den Abschnitten

Die Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Münster und das LAG Hamm (Az. 11 SLa 394/25), gaben dem Arbeitnehmer Recht. Auch die Revision der Arbeitgeberin vor dem BAG blieb erfolglos. Das BAG entschied, dass die Kündigung unwirksam ist und bestätigte damit die Entscheidung des LAG Hamm.

Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ab dem Zeitpunkt nicht kündigen, ab dem Elternzeit verlangt worden ist. Der vorwirkende Schutz beginnt bei Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Nach Auffassung des BAG gilt diese Vorwirkung nicht nur vor dem ersten Abschnitt, sondern vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt, wenn der Arbeitnehmer seine Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt hat.

Unerheblich war dabei, dass der Arbeitnehmer alle Abschnitte bereits in einem einzigen Schreiben verlangt hatte. Ebenfalls unerheblich war, dass er sich noch in der Probezeit befand. Das BEEG enthält nach Ansicht des BAG keine Ausnahme für Arbeitsverhältnisse, in denen die sechsmonatige Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht erfüllt ist. Vielmehr sei gesetzgeberisch ein umfassender Schutz in dieser besonderen Lebensphase beabsichtigt.

Takeaways

Arbeitgeber sollten Elternzeitverlangen künftig nicht nur darauf prüfen, ob Elternzeit wirksam verlangt wurde, sondern auch sehr genau, für welche einzelnen Zeitabschnitte sie geltend gemacht wurden. Bei aufgeteilter Elternzeit kann der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG vor jedem Abschnitt erneut einsetzen. Entscheidend ist daher nicht allein, ob sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereits in Elternzeit befindet, sondern auch, ob die Kündigung in den gesetzlichen Vorwirkungszeitraum vor Beginn eines Elternzeitabschnitts fällt.

Die Probezeit ändert daran nichts. Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG gilt unabhängig davon, ob die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz bereits erfüllt ist.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Kündigungen im Zusammenhang mit Elternzeit immer ausgeschlossen sind. In besonderen Fällen kann eine Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt werden. Ohne eine solche Zulässigkeitserklärung ist eine Kündigung in dieser Zeit jedoch unwirksam.

Arbeitgeber sollten zudem im Blick behalten, dass Elternzeit grundsätzlich auf drei Zeitabschnitte verteilt werden kann; weitere Abschnitte bedürfen regelmäßig der Zustimmung des Arbeitgebers. Wird eine solche Aufteilung aber akzeptiert oder liegt ein wirksames Elternzeitverlangen vor, beginnt der besondere Kündigungsschutz nach der BAG-Entscheidung vor jedem Abschnitt neu.

Dr. Merle Steinhuber ist Associate im Berliner Büro von Ogletree Deakins.

Lela Salman hat als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Berliner Büro von Ogletree Deakins zu diesem Artikel beigetragen.

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