Wer vorübergehend im europäischen Ausland arbeiten und weiterhin in Deutschland sozialversichert sein möchte, braucht dafür eine sogenannte A1-Bescheinigung. Die Bescheinigung dokumentiert, dass auch während der vorübergehenden Auslandstätigkeit (Entsendung) bzw. für die Dauer der Dienstreise der/die Beschäftigte weiterhin über sein/ihr Heimatland sozialversichert ist. Da im sozialversicherungsrechtlichen Sinn jede (vom Arbeitgeber angeordnete) Dienstreise auch eine Entsendung ist, muss somit für jede internationale Dienstreise innerhalb der EU bzw. des EWR und der Schweiz, unabhängig ihrer Dauer, eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Für die Übermittlung der Bescheinigung haben die Sozialversicherungsträger laut Gesetz drei Arbeitstage Zeit, sodass auch bei kurzfristig anberaumten Dienstreisen eine Ausstellung sichergestellt wird. . Mit der A1-Bescheinigung wird der Verbleib im heimischen Sozialversicherungssystem bestätigt und eine Doppelversicherung im Ausland vermieden. Seit 2019 muss der Antrag der Arbeitgeber*innen für die jeweiligen Beschäftigten digital erfolgen, entweder über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder die Anwendung sv.net.

Das elektronische Antragsverfahren zum Nachweis der Sozialversicherung wurde nun auch auf Selbstständige ausgeweitet, wenn diese für einen befristeten Zeitraum (Entsendung) oder für eine Dienstreise grenzüberschreitend innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind. Damit erhält der/die Arbeitnehmer*in die Erlaubnis, in einem anderen Staat versichert zu sein als in dem Staat, in dem er/sie aktuell arbeitet. Bisher gab es dafür ein Papierformular. Seit dem 1. Januar 2022 ist das A1-Verfahren für Selbständige jedoch digitalisiert worden. Selbständige können ihre A1-Bescheinigung nun ausschließlich digital, über das Portal sv.net, für bis zu 100 Meldungen pro Jahr kostenlos beantragen. Die Nutzung erfolgt über die einmalige Registrierung mit der Betriebsnummer, die von der Bundesagentur für Arbeit unter diesem Link beantragt werden kann. Seit dem 3. Januar 2022 ist eine Registrierung und Anmeldung für Selbstständige  nunauch ohne Betriebsnummer möglich. Eine Antragstellung mit Papiervordrucken kann dagegen nicht mehr vorgenommen werden. Der Antrag wird dann an den jeweiligen Sozialversicherungsträger übermittelt und bei Vorliegen aller Voraussetzungen die A1-Bescheinigunng sodann über das Online-Postfach über sv.net zugestellt. Dies soll Verwaltungsprozesse vereinfachen und beschleunigen.

Für den Fall, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass im jeweiligen Einsatzland eine Sozialversicherungspflicht besteht, unterliegen Beschäftigte grundsätzlich den im Ausland geltenden Rechtsvorschriften (Territorialprinzip). Dies kann unter Umständen dazu führen, dass Arbeitnehmer*innen zur zusätzlichen Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden können. Zwar besteht keine generelle und europaweit einheitliche Pflicht, das Entsendeformular auf Dienstreisen mitzuführen, jedoch gibt es in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten nationale Nachweis- und Mitführungspflichten, die zwingend zu beachten sind, sodass gerade in Zeiten von Corona verstärkt das Vorliegen einer A1-Bescheinigung kontrolliert wird. Kann eine A1-Bescheinigung bei einer Kontrolle hingegen nicht vorgelegt werden, kann dies dazu führen, dass der/die Arbeitnehmer*in seine/ihre Arbeit unverzüglich niederlegen muss, kein Zutritt zu einem Gelände (z.B. Messe- oder Betriebsgelände) erhält und/oder ein Bußgeld fällig wird.

Foto: Shutterstock.com / Peshkova

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