BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 844/14

Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums wird auf die Probezeit eines späteren Berufsausbildungsverhältnisses nicht angerechnet.

Ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt nach § 20 S. 1 BBiG zwingend mit einer Probezeit von mindestens einem Monat bis höchstens vier Monaten. Soll der Umstand berücksichtigt werden, dass beide Parteien sich bereits im Rahmen eines Praktikums kennengelernt haben, bleibt nur die Vereinbarung der Mindestprobezeit von einem Monat. Eine vertragliche Vereinbarung der Anrechnung eines Praktikums, die zu einer weitergehenden Reduzierung der Probezeit oder zum Wegfall derselben führt, ist nach § 25 BBiG nichtig.

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