Social Distancing after Return to Work

Am 10. August 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ veröffentlicht. Diese konkretisiert für die Dauer der Corona-Pandemie die Anforderungen an den Arbeitsschutz zur Reduzierung der Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz. Das BMAS knüpft hierbei an den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Infektionsschutzgesetz an. Arbeitgeber sind gehalten, diese Regel umzusetzen, denn sie konkretisiert die verbindlichen Verordnungen zum Arbeitsschutz auf der Basis des Arbeitsschutzgesetzes. Arbeitgeber sind in der Umsetzung der Regelungen grundsätzlich frei, müssen aber bei Wahl alternativer Lösungen darauf achten, dass mit diesen mindestens ein äquivalentes Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz erreicht wird.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel trifft Regelungen zu Schutzmaßnahmen in insgesamt 17 Punkten. 14 Punkte umfassen grundlegende, übergreifende Schutzmaßnahmen, die übrigen Punkte sind speziell auf die Bereiche Baustellen, Land- und Forstwirtschaft, Außen- und Lieferdienste sowie Transporte, öffentlicher Verkehr und Unterkünfte zugeschnitten. Die allgemeinen Regelungen beziehen sich auf folgende Themen:

  • Arbeitsplatzgestaltung: Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass zwischen den Beschäftigten ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten werden kann. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind vom Arbeitgeber eine Mund-Nase-Bedeckung und ggf. weitere Schutzausrüstung (Handschuhe, Einwegschürzen etc.) zu stellen.
  • Sonstige Räume im Arbeitsumfeld: Auch in allen anderen Bereichen im Arbeitsumfeld sind die Räume so auszustatten, dass die Abstandsregelung eingehaltenwerden kann. Es sind leicht erreichbare Waschgelegenheiten bereitzuhalten, auch an mobilen und abgelegenen Arbeitsplätzen. Sanitärräume sind arbeitstäglich mindestens einmal zu reinigen.
  • Lüftung: Es soll verstärkt gelüftet werden. Zudem gibt es Regelungen beim Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen. Diese sollen, sofern sie keine geeigneten HEPA-Filter enthalten, nicht im Umluftbetrieb genutzt werden. Ventilatoren sollen nur noch in einzeln genutzten Räumen verwendet werden.
  • Homeoffice: Der Arbeitgeber ist gehalten, durch eine entsprechende Arbeitsorganisation sicherzustellen, dass allen Beschäftigten, deren Tätigkeit sich für das Homeoffice eignet, technisch zur häuslichen Arbeit in der Lage sind.
  • Dienstreisen, Besprechungen: Sowohl Dienstreisen als auch Besprechungen bergen ein Infektionspotenzial. Daher sind diese zu begrenzen und, wenn möglich, durch Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel zu ersetzen. Der Abstand von 1,5 m ist auch in Fahrzeugen einzuhalten. Zur Handhygiene bei Dienstreisen sind vom Arbeitgeber Desinfektionsmittel bereitzustellen.
  • Arbeitsmittel/Werkzeuge: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass alle Arbeitsmittel bzw. Werkzeuge möglichst nur von einer Person verwendet werden. Ist dies nicht möglich, sind diese vor dem Weiterreichen zu reinigen.
  • Arbeitszeit- und Pausengestaltung: Arbeitgeber müssen der allgemeinen Verunsicherung, umfassenden Veränderungen von Arbeitsplätzen und -abläufen und der damit einhergehenden stärkeren psychischen Belastung der Arbeitnehmer durch das Pandemiegeschehen Rechnung tragen, indem sie ggf. die Arbeits- und Pausenzeiten anpassen oder andere geeignete Maßnahmen zur Erleichterung der psychischen Belastung treffen. Ferner hat der Arbeitgeber z. B. durch versetzte Anfangs- und Pausenzeiten dafür zu sorgen, dass es nicht zu einem engen Zusammentreffen kommt. In diesem Zusammenhang sind auch Arbeits- und Schichtpläne auf diese Vorgaben zu überprüfen.
  • Betriebsfremde Personen: Der Zutritt betriebsfremder Personen soll, soweit möglich, beschränkt werden. Zuvor soll, wenn durchführbar, eine Kontaktaufnahme über elektronische Medien erfolgen. Abtrennungen sollen eingesetzt werden.
  • Verdachtsfälle: Der Arbeitgeber soll die Arbeitnehmer im Umgang mit Verdachtsfällen unterweisen. Jedem Arbeitnehmer muss klar sein, dass kranke Personen (insbesondere Atemwegserkrankungen) keinen Zutritt zur Arbeitsstätte haben.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel legt ferner allgemein fest, dass Arbeitgeber bestehende Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich etwaiger zusätzlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und ggf. zu ergänzen haben. Darüber hinaus sind die Möglichkeiten der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu nutzen. Die Regel enthält ebenfalls Hinweise zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmern und zur Rückkehr an den Arbeitsplatz COVID-19 genesener Arbeitnehmer.

Gerne unterstützen wir Sie in der Umsetzung der neuen Arbeitsschutzregel. Kommen Sie gut durch die Pandemie.

Foto © Shutterstock / Halfpoint

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