Die aktuelle Rechtslage
Aktuell sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz vor, dass eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Hiervon sind nach der Rechtsprechung nur sehr wenige Ausnahmen möglich, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt (in den entschiedenen Fällen mehr als 20 Jahre), die Vorbeschäftigung ganz anders geartet (z. B. geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit) oder nur von sehr kurzer Dauer war (i. d. R. maximal 3 Monate). Faktisch ist eine sachgrundlose Befristung damit nur bei Neueinstellungen zulässig. Das galt bislang auch für Personen, welche die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Sie konnten zwar bei einem anderen Arbeitgeber sachgrundlos eingestellt werden, nicht aber ein befristetes Arbeitsverhältnis mit ihrem bisherigen Arbeitgeber eingehen. Diese Beschränkung möchte die Bundesregierung nun aufheben, um damit die Wiedereinstellung oder Weiterbeschäftigung von Beschäftigten nach Erreichen der Altersgrenze zu erleichtern und Fachkräfte zu sichern.
Welche Neuerung bringt der Gesetzesentwurf für Arbeitgeber?
Nach dem Kabinettsentwurf soll § 14 TzBfG um einen Absatz ergänzt werden, wonach das Anschlussbeschäftigungsverbot nicht für Arbeitnehmer gilt, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, d. h. diese dürfen künftig auch dann sachgrundlos bei einen Arbeitsgeber beschäftigt werden, bei dem sie zuvor bereits angestellt waren.
Allerdings beträgt die Höchstdauer der Befristung insgesamt acht Jahre. Zudem dürfen nicht mehr als zwölf befristete Arbeitsverträge geschlossen werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, weiterhin auf Basis eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages beschäftigen.
Zu beachten ist, dass diese Verträge der gesetzlichen Schriftform unterliegen, d. h. sie müssen vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses handschriftlich unterzeichnet werden. Eine Modernisierung, welchen den Abschluss digitaler befristeter Arbeitsverträge erlaubt, hat der Gesetzgeber versäumt.
Ab wann gilt das neue Gesetz?
Der Gesetzesentwurf ist im Kabinett beschlossen, muss aber noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, um in Kraft treten zu können. Wir werden Sie darüber auf dem Laufenden halten.
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