Mehr als zwei Monate früher als ursprünglich geplant sollen die wenigen derzeit noch vorhandenen Regeln zur Eindämmung der Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz nun auslaufen. Das Bundeskabinett hat am 25. Januar 2023 beschlossen, die seit dem 1. Oktober 2022 unverändert geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 aufzuheben. Damit enden die Sonderregelungen zum Umgang mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz. Begründet wird dies mit den derzeit trotz winterlicher Temperaturen seit Wochen beständig sinkenden Neuinfektionszahlen – die befürchtete Winterwelle scheint hier glücklicherweise ausgeblieben zu sein.
Die aktuell noch gültige, zum 2. Februar 2023 auslaufende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber, den durch das Coronavirus am Arbeitsplatz herrschenden Gefahren durch ein betriebliches Hygienekonzept zu begegnen. Zwar werden Arbeitgebern durch die Verordnung keine konkreten Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, sie sind dennoch verpflichtet, angepasst an die betrieblichen Gegebenheiten Vorkehrungen zur Verminderung der Ansteckungsgefahr treffen. Hierzu sind konkret benannte Schutzmaßnahmen im Rahmen der Erarbeitung des betrieblichen Hygienekonzepts zu prüfen und, sofern der Arbeitgeber diese für geeignet erachtet, auch umzusetzen. Zu diesen Maßnahmen gehören neben den allgemein geltenden Abstandsregelungen beispielsweise die arbeitgeberseitige Verpflichtung zum Tragen von Masken in bestimmten Bereichen des Betriebes, besondere Raumnutzungskonzepte unter Verminderung der Belegungszahl, das Schaffen betrieblicher Testangebote oder die Ermöglichung des Arbeitens im HomeOffice.
Ebenfalls entfällt zum 2. Februar 2023 die arbeitgeberseitige Verpflichtung, den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen.
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