Seit Beginn der Corona Pandemie kam es in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bei einem Ausbruch von COVID-19 Infektionen immer wieder zu hohen Todeszahlen, da hochbetagte und vorerkrankte Personen überdurchschnittlich häufig von einem schweren Krankheitsverlauf betroffen sind.  Schon im Dezember hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats aus diesem Grund die sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ beschlossen.

Gemäß §20 a Infektionsschutzgesetz müssen ab dem 16. März 2022 Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig sind nachweisen, dass sie vollständig gegen Corona geimpft sind oder einen Genesenennachweis vorzeigen. Sollte eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich sein, ist ein entsprechendes ärztliches Attest erforderlich.

Es handelt sich also nicht, wie der Name anklingen lässt, um eine „Pflicht zur Impfung“, sondern um eine „Pflicht zum Nachweis“. In letzter Konsequenz kann dies dazu führen, dass die Personen, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst werden, ihre Tätigkeit in den entsprechenden Einrichtungen nicht mehr ausüben können. Dies dürfte dann in den meisten Fällen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.

Ziel der neuen Regelung ist die Risikominimierung für besonders vulnerable Personen und Altersgruppen beim Kontakt mit häufig wechselndem Personal und Betreuungspersonen. Durch eine hohe Impfquote soll in den genannten Einrichtungen ein erhöhtes Schutzniveau erreicht werden.

Die neue, einrichtungsbezogene Impfpflicht sieht vor, dass Personen, die in den bezogenen Einrichtungen (aus dem Gesundheits- und Pflegebereich) tätig sind, bis zum 15. März 2022 dort einen Impf- bzw. Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation vorzulegen haben. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die Leitung der Einrichtung verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt über den Sachverhalt zu informieren. Dieses kann dann zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Wichtig ist ferner, dass Personen, die neu ab dem 16. März 2022 in den genannten Einrichtungen tätig werden sollen, nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn der entsprechende Nachweis vorgelegt wird.

Die neue Regelung richtet sich an alle Personen, die in einer der vorgenannten Einrichtungen tätig sind. Der Begriff des „tätig seins“ ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen. Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im klassischen Sinne zwischen der jeweiligen Einrichtung und der dort tätigen Person kommt es für die Verpflichtung, den Impf- bzw. Genesenennachweis zu erbringen, nicht an. Umfasst sind also nicht nur Angestellte in den entsprechenden Einrichtungen, sondern auch Auszubildende, Personen im Freiwilligendienst, ehrenamtlich Tätige, Praktikant*innen und Zeitarbeitskräfte. Mit Blick auf die Gesetzesbegründung lässt sich jedoch annehmen, dass zwischen den von der Verpflichtung betroffenen Einrichtungen und der konkret in Bezug genommenen Person ein „Tätigkeitsverhältnis“ bestehen muss. Externe Dritte, die z. B. beruflich bedingt häufig in verschiedenen Einrichtungen verkehren (z. B. Handelsvertreter*innen) werden nach diesem Verständnis von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht erfasst. Allerdings können die Einrichtungen durch Ausgestaltung ihres Hausrechts den Zugang dieser Personen zu den Einrichtungen effektiv regeln, ohne dass es hierfür der Impfpflicht bedürfte. Grundsätzlich gilt die Impfpflicht in allen Bereichen der jeweiligen Einrichtungen. Auf den (direkten) Kontakt zu den schützenswerten, vulnerablen Gruppen kommt es nicht an.

Die derzeit absehbaren, wichtigsten arbeitsrechtlichen Folgen der Regelung im Überblick

  • Wird von den bisher in den Einrichtungen tätigen Personen der Nachweis der vollständigen Impfung gegen COVID bis zum 15. März 2022 nicht erbracht, muss die Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber informieren; dieses entscheidet über weitere Maßnahmen
  • Hat der Nachweis aufgrund von Zeitablauf seine Gültigkeit verloren, zum Beispiel bei einem Genesenennachweis, muss innerhalb eines Monats ein neuer Nachweis vorgelegt werden.
  • Weigert sich eine Person dauerhaft, einen 2G-Nachweis (Geimpft oder Genesene) bzw. ein ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation vorzulegen, kann auch eine Kündigung in Betracht kommen, wobei in den meisten Fällen eine vorherige Abmahnung erforderlich sein wird
  • Ab dem 16. März 2022 kann keine Person in den genannten Einrichtungen neu tätig werden, die den geforderten Nachweis nicht erbringen kann.

Aktuell wird die bereits beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht von vielen Seiten öffentlich diskutiert. Es wird vielfach bemängelt, dass diese ihren Schutzzweck nicht erreiche, im Detail Unklarheiten biete und insbesondere die Gesundheitsbehörden mit der Umsetzung überfordere. Darüber hinaus wird befürchtet, dass der ohnehin bereits signifikante Mangel an Pflegepersonal durch die Umsetzung der Impfpflicht noch zunehme. Allerdings ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht nunmehr vom Gesetzgeber beschlossen worden, und sie wird somit Mitte März in Kraft treten. Es bleibt dann abzuwarten, wie die Neuregelung dann konkret umgesetzt werden wird.

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