Bund und Länder haben im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit dem Wegfall der meisten Corona Schutzmaßnahmen beschlossen. Die Entscheidung ist Teil des bereits am 16. Februar 2022 vereinbarten „Dreischritts“ der Öffnungen in der Corona-Pandemie. Nachdem zunächst private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene wieder ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl erlaubt wurden und Gastronomie und Übernachtungsangebote unter Beachtung der 3G-Regel genutzt werden können, folgt nun der 3. Schritt.

Mit Wirkung zum 20. März 2022 sind die meisten Corona-Schutzmaßnahmen weitestgehend gefallen. Basisschutzmaßnahmen wie die Masken- und Testpflicht für Gruppen und Einrichtungen mit besonderem Schutzbedarf wie etwa Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Schulen bleiben weiterhin bestehen. Strengere Maßnahmen können von den Ländern bei einer lokal begrenzten, bedrohlichen Infektionslage künftig im Rahmen einer Hotspot-Regelung angeordnet werden.

Auch im Arbeitsrecht gehen mit diesem Beschluss einige Änderungen einher:

  • Am einschlägigsten ist wohl, dass die derzeit geltende Homeoffice-Pflicht, die in § 28 b Abs. 4 Infektionsschutzgesetz geregelt ist, nicht verlängert wird. Es steht Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen jedoch frei, die Arbeit im Homeoffice für ihre Beschäftigten weiterhin freiwillig anzubieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des Infektionsschutzes liegt (z.B. in Großraubüros). Auch Betriebsvereinbarungen zum hybriden Arbeiten können individuell abgeschlossen werden.
  • Die 3-G-Regelung am Arbeitsplatz entfällt. Beschäftigte müssen ab dem 20. März 2022 keinen Nachweis mehr erbringen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Eine gesetzliche Grundlage, nach welcher der/die Arbeitgeber*in einen Nachweis verlangen kann, ist nicht mehr gegeben. Eine andere Regelung gilt für alle Beschäftigen, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen oder vergleichbaren Arbeitsstätten tätig sind. Diese sind von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitswesen betroffen und müssen seit dem 16. März 2022 nachweisen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind.
  • Auch war die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 19. März 2022 befristet. Im neuen Referentenentwurf sind einige Anpassungen und Neuerungen erfolgt, die seit dem März 2022 in Kraft getreten sind und bis zum 25. Mai 2022 als Basisschutzmaßnahmen bestehen bleiben sollen. Die Corona-Schutzmaßnahmen sind somit nicht mehr unmittelbar vorgeschrieben, sondern können von den Unternehmen selbst angeordnet werden. Unternehmen können auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 ArbSchG) ein betriebliches Hygienekonzept erstellen. Der/die Arbeitgeber*in hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, einzubeziehen. Allerdings ist nicht mehr vorgesehen, dass diesbezüglich der Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten berücksichtigt werden darf. Entsprechende Informationen sind spätestens ab dem 20. März 2022 aus datenschutzrechtlichen Gründen zu löschen, da Arbeitgeber*innen ab dann für die Aufbewahrung dieser Daten keinerlei Rechtsgrundlage mehr haben. Ist im Hygienekonzept das Tragen von Masken vorgeschrieben, müssen diese weiterhin von dem/der Arbeitgeber*in gestellt werden. Zudem besteht die Pflicht für Unternehmen, mindestens einmal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Coronatest für Beschäftigte anzubieten und zur Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte beizutragen. Vollständig entfallen werden Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr also nicht.
  • Die befristete Sonderregelung in §129 Abs. 2 BetrVG, nach der Betriebsratssitzungen sowie Jugend- und Auszubildendenversammlungen bis zum 19. März 2022 digital erfolgen konnten, läuft aus. Zwischenzeitlich hatte der Bundestag jedoch bereits im Mai 2021 mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz Betriebsräten dauerhaft die Möglichkeit eingeräumt, unter Wahrung des Vorrangs von Präsenzsitzungen und unter vom Betriebsrat selbst gesetzten Rahmenbedingungen, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen.
  • Auch bleiben weiterhin telefonische Krankschreibungen bei Atemwegserkrankungen und Erkältungsbeschwerden vorerst bis zum 31. Mai möglich.

Viele Bundesländer haben bereits angekündigt, aufgrund der hohen Inzidenzzahlen die Übergangsfrist bis zum 2. April zu nutzen, darunter Berlin, Brandenburg, Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen und Thüringen. In diesem Zeitraum können die bisher geltenden Corona-Maßnahmen weiterhin aufrechterhalten werden.

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