Seit dem 9. November 2021 gilt in Bayern die sog. 3G-Regel am Arbeitsplatz. Im gesamten Freistaat ist der Zugang zum Arbeitsplatz in allen Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten nur noch geimpft, genesen oder aktuell getestet erlaubt. Dies gilt, solange landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten auf Intensivstationen mit COVID-19 erkrankten Personen belegt sind (und folglich die Krankenhausampel „rot“ zeigt).

Nach dem bayerischen Vorstoß haben weitere Länder angekündigt, dem bayerischen Beispiel folgen zu wollen, ohne dass dies bislang konkret umgesetzt worden wäre. Angesichts der Herausforderungen der „vierten Welle“ und zur Vereinfachung des Umgangs mit einer solchen Zugangsbeschränkung wäre eine bundesweit einheitliche Regelung sicher wünschenswert. Vor diesem Hintergrund haben die Verhandlungspartner der voraussichtlichen, künftigen Ampel-Koalition angekündigt, einen Gesetzesentwurf für ein neues Maßnahmenpaket zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie zu entwerfen. Es soll am Donnerstag, den 18. November 2021 durch den Bundestag beschlossen werden.

Am 3. November 2021 ist die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in Kraft getreten. Diese sieht unter anderem die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz vor, bislang in Deutschland ein Novum. Die Verpflichtung, die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz umzusetzen, ist geknüpft an die Auslastung der bayerischen Intensivstationen in Krankenhäusern mit COVID-19-Patienten. Zeigt die sog. „Krankenhausampel“ in Bayern rotes Licht (gemeint ist die stark erhöhte Intensivbettenbelegung), wird dies offiziell im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgegeben. Ab dem darauffolgenden Tag steht der Zugang zum Arbeitsplatz nur noch geimpften, genesenen oder aktuell getesteten Personen offen. Auch der Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer ist hiervon betroffen. Die „Krankenhausampel“ springt auf „rot“, wenn nach den Zahlen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V. (DIVI) mehr als 600 Intensivbetten mit COVID-19 Patienten belegt sind. Dies war nach der DIVI in Bayern am 8. November der Fall.

Die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz gemäß § 17 BayIfSMV ist bei stark erhöhter Intensivbettenbelegung für alle Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten (einschließlich Inhaber/Geschäftsführer) verpflichtend, wenn die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit Kontakt mit anderen Personen haben können (entweder mit betriebsfremden Personen oder unter den Beschäftigten). Sie gilt nur bei Beschäftigung in geschlossenen Räumen. Der Arbeitgeber muss dann die Einhaltung von 3G kontrollieren und darf Beschäftigten nur dann den Zugang zum Betrieb gestatten, wenn diese eine Impfung gegen oder eine Genesung von COVID-19 nachweisen bzw. mindestens zwei Mal pro Woche negativ getestet sind.

Beschäftigte, die keinen entsprechenden Nachweis erbringen, dürfen keinen Zugang zum Betrieb haben. Können sie aufgrund dessen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen die betroffenen Beschäftigten damit rechnen, ihre Vergütungsansprüche zu verlieren.

Die 3G-Regelung endet, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen weniger als 600 bayerische Intensivbetten mit COVID-19 Patienten belegt sind und dies vom bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemacht wurde, am auf die Bekanntmachung folgenden Tag.

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