Nach dem Steuerentlastungsgesetz 2022 haben Erwerbstätige im Monat September 2022 einmalig Anspruch auf eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Pauschale ist zur Abmilderung der derzeit hohen Energiekosten gedacht.

Arbeitnehmer*innen und Auszubildenden, die sich am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis mit Steuerklasse I bis V befinden, ist die Energiepreispauschale von ihren Arbeitgebern auszuzahlen. Dies gilt unabhängig von Dauer und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses. Die Pauschale soll den Beschäftigten im September zusätzlich zu ihrem Lohn oder Gehalt gezahlt werden. Sie ist lohnsteuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei. Besonderheiten gelten für Minijobs: Hier müssen die Beschäftigten dem Arbeitgeber vor Auszahlung schriftlich bestätigen, dass die geringfügige Beschäftigung ihr erstes Dienstverhältnis ist. Die Bestätigung ist zu den Lohnabrechnungsunterlagen zu nehmen. Für pauschal besteuerte Minijobs ist die Zahlung steuerfrei.

Die Erstattung der von den Arbeitgebern auszuzahlenden Beträge erfolgt durch Verrechnung im Rahmen der Lohnsteueranmeldung. Dazu können die Arbeitgeber den an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuergesamtbetrag im Monat der Auszahlung der Energiepreispauschale entsprechend kürzen.

Foto: © Shutterstock.com / Daniele Mezzadri

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