Eines der zentralen Themen in den Medien bei Einführung der DSGVO war die durch die Verordnung sehr stark erweiterte Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern bei Datenschutzverstößen. Art. 83 DSGVO setzt mit maximal 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes eines Konzerns besorgniserregende Eckpunkte, ohne jedoch konkrete Vorgaben zur Berechnung bzw. Festsetzung zu machen. Im Dezember 2019 hat die Datenschutzkonferenz (DSK) ein Konzept zur Ermittlung und Berechnung der Bußgelder veröffentlicht, welches künftig durch die verschiedenen Datenschutzbehörden der Länder angewandt werden dürfte. Wir möchten Ihnen dieses Konzept kurz vorstellen.

Das von der DSK nun vorgestellte Konzept orientiert sich vorrangig am Umsatz des betroffenen Unternehmens. Zur Ermittlung des konkreten Bußgelds sind fünf Schritte erforderlich:

Erster Schritt:

In einem ersten Schritt wird das betroffene Unternehmen anhand seines Umsatzes einer Klasse (Kleinstunternehmen, kleines, mittleres und Großunternehmen) zugeordnet. Die Klassen sind ferner in mehrere Untergruppen unterteilt. Bei der Einteilung wird der gesamte Vorjahresumsatz des Unternehmens in Bezug genommen.

Zweiter Schritt:

Im Anschluss an die Einteilung des betroffenen Unternehmens in Klasse und Untergruppe wird der mittlere Jahresumsatz gemäß der konkreten Untergruppe bestimmt.

Dritter Schritt:

Dieser Schritt besteht in der Ermittlung des wirtschaftlichen Grundwertes. Hier wird unter Berücksichtigung des mittleren Jahresumsatzes (Schritt 2) ein Tagessatz errechnet, indem der mittlere Jahresumsatz durch 360 dividiert und aufgerundet wird.

Vierter Schritt:

Erst in diesem Schritt wird der konkrete Verstoß in Bezug genommen und dieser eingeordnet in die Stufen „leicht“, „mittel“, „schwer“ und „sehr schwer“. Ferner erfolgt eine Unterteilung in „formell“ und „materiell“. Formelle Verstöße sind in Art. 83 Abs. 4 DSGVO benannt. Materielle Verstöße finden sich in Art. 83 Abs. 5 und 6 DSGVO. Bei dieser Einstufung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes. Es soll auch berücksichtigt werden, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. So wird ein Faktor ermittelt und mit dem Tagessatz multipliziert. Achtung: bei der Gruppe der „sehr schweren Verstöße“ ist kein konkreter Faktor festgelegt, sondern frei wählbar.

Fünfter Schritt:

Der fünfte und letzte Schritt erlaubt die Anpassung des Bußgelds anhand täterbezogener Umstände bzw. Kriterien, die ebenfalls Einfluss auf das Verfahren haben. So kann hier ein Abschlag aufgrund einer besonders langen Verfahrensdauer gewährt werden. Es ist auch möglich, eine besonders prekäre wirtschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens in den Blick zu nehmen.

Kommentar:

Es ist zwar zu begrüßen, dass durch das vorgestellte Konzept der Versuch unternommen wurde, die Bußgeldzumessungsregelungen zu vereinheitlichen. Allerdings halten wir das System für wenig geeignet. Die Einteilung der Unternehmen anhand ihres Umsatzes ist zu grob geraten und ist einseitig. Das Konzept lässt der Behörde einen zu großen Spielraum bei der Bewertung des konkreten Verstoßes und begrenzt die Bußgelder unzureichend. Wir befürchten hierdurch erheblich höhere Bußgelder.

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