Noch vor dem Ende der letzten Legislaturperiode hat der Gesetzgeber eine Änderung des § 7a SGB IV vorgenommen, der das Statusfeststellungsverfahren regelt.

Das Statusfeststellungsverfahren dient grundsätzlich der Klärung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen Auftraggeber und -nehmer vorliegt, um sich vor den Risiken einer falschen Bewertung, insbesondere der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zu schützen.

Die am 1. April 2022 in Kraft tretenden Neuerungen sollen allen Beteiligten schneller und einfacher Gewissheit hierüber verschaffen. Einer lang ersehnten und auch als dringend angesehenen Formulierung von Abgrenzungskriterien, wann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und wann eine selbständige Tätigkeit anzunehmen ist, welche tatsächlich erheblich zur Rechtssicherheit hätten beitragen können, hat sich der Gesetzgeber bedauerlicherweise nicht angenommen.

Die wichtigsten Neuerungen haben wir hier für Sie zusammengefasst:

  • Künftig ändert sich der Feststellungsgegenstand. Bislang wurde durch die DRV Bund festgestellt, ob eine Versicherungspflicht vorliegt. Dies ändert sich nun. Ab dem 1. April 2022 wird nur noch eine Entscheidung über den Erwerbsstatus (abhängig oder selbständig) getroffen. Die Feststellung bezieht sich auf ein konkretes Auftragsverhältnis. Eine gesonderte Feststellung der Versicherungspflicht findet nicht statt. Eine solche ist nur noch in besonderen Einzelfällen notwendig.
  • Anders als bisher kann ein entsprechender Antrag auch bereits vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Die DRV Bund trifft dann eine sog. Prognoseentscheidung auf der Grundlage der abstrakten Vereinbarungen und den Vorstellungen der Vertragsparteien, wie das Vertragsverhältnis in Zukunft gelebt werden soll. Kommt es innerhalb eines Monats nach der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit zu Änderungen, sind diese der DRV Bund unverzüglich mitzuteilen. Die DRV Bund kann dann die Prognoseentscheidung unter Umständen für die Zukunft zurücknehmen. Ziel des Prognoseverfahrens ist eine frühestmögliche Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
  • Ebenfalls neu ist die Möglichkeit einer sog. Gruppenfeststellung. Eine solche kommt bei einer Identität der Vertragsparteien (z. B. Rahmenvertrag) in Betracht oder bei unterschiedlichen Beteiligten, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen sowie einheitlichen vertraglichen Bedingungen unterliegen. Hierdurch soll der Aufwand für eine Vielzahl gleicher Statusfeststellungsverfahren vermieden werden. Da sich die Gruppenfeststellung auch auf künftige Auftragsverhältnisse erstrecken kann, hat sie lediglich gutachterlichen Charakter (keine Bindungswirkung).
  • Des Weiteren musste bislang bei der Beteiligung mehrere Vertragsparteien und mehreren Vertragsbeziehungen auch mehrere Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden, z. B. bei einem Einsatz eines/einer Auftragnehmer(s)*in bei einem/einer Endkund*in des/der Auftraggeber(s)*in im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages. Nunmehr kann die DRV Bund eine Tätigkeit umfassend und nicht nur begrenzt auf das jeweilige Rechtsverhältnis prüfen. Voraussetzung für eine Feststellung im Dreiecksverhältnis ist, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Endkunden eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt. Eine Beurteilung des Dreiecksverhältnisses erfolgt auch dann, wenn nur einer der Vertragsparteien einen Antrag auf Statusfeststellung stellt, kann also auch gegen den Willen einer anderen erfolgen.
  • Zur besseren Aufklärung der Umstände wurde zudem die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung aufgenommen, allerdings erst im Widerspruchsverfahren. Bisher erfolgte das Verfahren ausschließlich schriftlich.

Die Änderungen sind zunächst bis zum 30. Juni 2027 befristet und sollen während dieser Zeit durch die DRV Bund evaluiert werden. Eine Akzeptanz der Regelungen in der Praxis, deren beschleunigende und vereinfachende Wirkung und deren Beitrag zur Rechtssicherheit gilt es festzustellen. Über mögliche Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

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