Die Ausbreitung des Coronavirus hat in Deutschland zur Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt. Die Feststellung dieses Zustands durch den Bundestag ist ein bisher einmaliger Vorgang, der, wie unschwer erkennbar ist, tief in viele Lebensbereiche eingreift. Die epidemische Lage und die damit verbundenen Restriktionen führen insbesondere auch im Arbeitsumfeld zu teils extremen Verwerfungen. Während der Corona-Pandemie sind eine Vielzahl von Arbeitgebern dazu übergegangen, ihren Mitarbeitern zu ermöglichen, von zu Hause aus zu arbeiten. So konnten teilweise die pandemiebedingten Auswirkungen auf den Betrieb ein Stück verringert werden.

Für alle, Arbeitgeber und Mitarbeiter, waren die letzten Wochen eine besondere Herausforderung, auch im Hinblick auf das berufliche Umfeld. Allerdings haben die pandemiebedingten Maßnahmen auch einen enormen „Lerneffekt“ mit sich gebracht und zu einer beachtlichen Weiterentwicklung alternativer bzw. agiler Arbeitsmöglichkeiten außerhalb des Büroarbeitsplatzes geführt. Auch in technischer Hinsicht haben wir erfreut erkennen können, dass die Pandemie zu einer extrem schnellen Weiterentwicklung der betrieblichen Möglichkeiten zum Einsatz von Videokonferenz und vernetzter Zusammenarbeit auf Distanz geführt hat, was aus unserer Sicht grundsätzlich zu begrüßen ist. Nun stellen wir fest, dass sich viele Arbeitgeber wieder eine Rückkehr ihrer Mitarbeiter aus dem häuslichen Arbeitsbereich in das Büro wünschen.  Vor diesem Hintergrund beleuchten wir die Frage, ob Mitarbeiter (auch außerhalb der Pandemie) einen Anspruch auf Homeoffice geltend machen können.

Zu Beginn bleibt festzustellen: Auch, wenn im vergangenen Jahr 2019 sowie insbesondere unter dem Eindruck der COVID-19-Pandemie Vorstöße des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für eine Flexibilisierung der Arbeitswelt unternommen worden sind, besteht ein gesetzlicher Anspruch des Mitarbeiters auf eine Beschäftigung von zu Hause in Deutschland zurzeit nicht. Somit obliegt es grundsätzlich dem Arbeitgeber, gem. § 611a BGB und § 106 GewO über Inhalt, Ort und Zeit der Erbringung der Arbeitsleistung zu bestimmen. In einigen Branchentarifverträgen finden sich hingegen Regelungen über eine Flexibilisierung der Arbeit. Allerdings beziehen sich diese nicht auf die Gesamtheit der Arbeitgeber und bleiben deshalb hier außer Betracht.

Auch während der Pandemie gilt grundsätzlich nichts Anderes. Es entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber, ob er eine Flexibilisierung zur Erbringung der Arbeitsleistung aus dem häuslichen Bereich ermöglichen möchte oder nicht. Dieser Grundsatz wird unter anderem auch durch aktuelles Urteil des ArbG Augsburg vom 7. Mai 2020 (Az. 3 Ga 9/20) bestätigt. In diesem Fall versuchte der 63-jährige Mitarbeiter, einen Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice gegen seinen Arbeitgeber durchzusetzen und nahm diesen im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Eilverfahrens in Anspruch. Er versuchte auf diese Weise zu erreichen, seine Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringen zu dürfen und führte zur Begründung insbesondere an, dass er nach den vom Robert-Koch-Institut aufgestellten Kriterien und aufgrund eines ärztlichen Attestes zu einer Risikogruppe gehöre. Das Gericht entschied jedoch, dass sich ein solcher Anspruch weder aus dem Gesetz, noch aus einem Vertrag herleiten lasse. Auch in Zeiten der Corona-Pandemie obliegt es dem Arbeitgeber allein, seiner Verpflichtung aus § 618 BGB durch notwendige und erforderliche Schutzmaßnahmen und die ermessensgerechte Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechtes nachzukommen. Auch in der Pandemie ergibt sich daher keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Homeoffice ermöglichen zu müssen. Dies gilt natürlich umso mehr außerhalb der aktuellen epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Somit bleibt festzuhalten, dass aktuell ein gesetzlicher Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice nicht besteht. Homeoffice ist daher stets mit dem Arbeitgeber individuell zu vereinbaren. Allerdings hat der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil im Juli 2020 angekündigt, binnen kurzer Frist einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der es Mitarbeitern ermöglichen soll, einen Anspruch auf Homeoffice gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Unmittelbar nach diesem Vorstoß wurde Kritik von unterschiedlichen Seiten laut, allerdings gab es auch durchaus positive Stimmen. Bislang liegen nähere Details eines solchen Gesetzesvorhabens jedoch nicht vor – wir erwarten allerdings keine schnellen Ergebnisse. Aus unserer Sicht ist es sehr schwierig, einen gesetzlichen Anspruch zu schaffen, der der Komplexität der heutigen Arbeitswelt Rechnung trägt.

Foto © 2020 Shutterstock / SFIO CRACHO

Topics


Zeige weitere Artikel

Melden Sie sich für unseren Newsletter an!

Jetzt anmelden