Um die Unternehmen in der aktuellen Situation zu entlasten, kündigt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seinem Rundschreiben vom 25. März 2020 an, die Möglichkeit der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen vorübergehend zu erleichtern. Diese Maßnahme ist zunächst bis zum 30. April 2020 befristet. Die Erleichterung soll danach erst einmal nur die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 umfassen.
Der GKV-Spitzenverband stellt jedoch ausdrücklich klar, dass der erleichterte Zugang zur Beitragsstundung lediglich als „ultima ratio“ in Anspruch genommen werden könne. Vorrangig seien grundsätzlich die sonstigen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa Einführung von Kurzarbeit, Fördermittel und/oder Kredite zu nutzen.
Für einen erleichterten Stundungszugang muss der Arbeitgeber in geeigneter Weise darlegen, dass die sofortige Einziehung der Beiträge trotz Inanspruchnahme der vorrangigen finanziellen Unterstützungen mit erheblichen Härten verbunden wäre. Eine glaubhafte Erklärung, dass durch die Pandemie ein erheblicher finanzieller Schaden, z. B. durch Umsatzeinbußen, eingetreten ist, sollte in der Regel genügen. Der Nachweis von Anträgen auf ergänzende Unterstützungsmaßnahmen ist nicht erforderlich. Es reicht die Erklärung, dass entsprechende Anträge gestellt worden sind. Der formlose Stundungsantrag ist bei der bzw. den jeweiligen Krankenkassen der Mitarbeiter zu stellen.
Anders als bei üblichen Stundungsvereinbarungen werden durch die Krankenkassen keine Stundungszinsen erhoben. Auch von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll im Zeitraum März bis April 2020 abgesehen werden. Sofern bereits Säumniszuschläge oder Mahngebühren erhoben worden sind, sollen diese auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.
Eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist aber nur bis zur Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich. Eine Stundung soll mithin dann nicht mehr erfolgen, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommen hat.