Social Distancing after Return to Work

Am 21. Dezember 2021 haben sich der Bundeskanzler sowie die Regierungschef*innen der einzelnen Bundesländer zusammengefunden, um die aktuell kritische Lage im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus zu besprechen. Zentrales Thema war dabei die Eindämmung der Verbreitung der Omikron-Variante, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, eine weitere Überlastung des Gesundheitssektors zu verhindern sowie (weiteren) Einschränkungen der kritischen Infrastruktur, wie Krankenhäuser, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Logistik etc., zuvor zu kommen.

Entscheidend in der Strategie zur Pandemiebekämpfung ist weiterhin die Impfkampagne. Die Regierungschef*innen drängen zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht und bitten Bundestag und Bundesregierung, die Vorbereitungen hierfür zügig voranzutreiben und kurzfristig einen Zeitplan vorzulegen. Angesichts der Impfkampagne und vor allem auch der derzeit anstehenden Auffrischungsimpfungen sei nochmal auf die Pflicht der Unternehmen nach § 5 Corona-ArbSchV hingewiesen, ihren Mitarbeiter*innen eine Impfung auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen.

Des Weiteren einigten sich die am 21. Dezember 2021 Anwesenden auf Mindeststandards, wobei bereits bestehende Beschlüsse von Bund und Ländern gültig bleiben sollen, sofern diese keine abweichenden Feststellungen treffen.

Ab dem 28. Dezember 2021 gilt Folgendes:

  • Der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung sowie zum Einzelhandel bleibt bundesweit und inzidenzunabhängig nur für geimpfte und genesene Personen zugänglich (2G). Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Strengere Regelungen (2G+) sind möglich.
  • Bei privaten Treffen, an denen nicht geimpfte und/oder nicht genesene Personen teilnehmen, darf nur der eigene Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts (ohne Kinder bis Vollendung des 14. Lebensjahres) anwesend sein.
  • Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen und Partner*innen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie nicht zusammenwohnen.
  • Private Treffen von geimpften und/oder genesenen Personen sind auf maximal 10 Personen beschränkt (ohne Kinder bis Vollendung des 14. Lebensjahres).
  • Sobald bei einem Treffen eine nicht geimpfte/nicht genesene Person anwesend ist, gilt die 2-Haushalts-Regel.
  • Es wird an das Verantwortungsbewusstsein jedes Einzelnen appelliert und vor einem jeden Treffen, insbesondere zu den Weihnachtsfeiertagen, die Durchführung eines Corona-Tests – unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus – empfohlen.
  • An Silvester und Neujahr gilt ein Ansammlungs- und Versammlungsverbot. Die Kommunen sollen publikumsträchtige Plätze festlegen, an denen ein Feuerwerksverbot gilt. Generell darf in diesem Jahr keine Pyrotechnik verkauft werden.
  • Clubs und Diskotheken in Innenräumen bleiben ab Dienstag kommender Woche geschlossen. Tanzveranstaltungen sind verboten.
  • Überregionale Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer statt. Dies betrifft insbesondere die sehr umstrittenen Profifußballspiele.
  • Von den Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffene Unternehmen sollen mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt werden.

Diese vorstehenden Kontaktbeschränkungen gelten für den privaten Bereich. Die bereits geltende 3G-Regel am Arbeitsplatz (§ 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG) bleibt weiterhin bestehen.

Betreiber kritischer Infrastrukturen sind zudem gehalten, ihre betrieblichen Pandemiepläne zu überprüfen, anzupassen und zu gewährleisten, dass sie kurzfristig aktiviert werden können, damit sie für die Herausforderungen, welche die Omikron-Variante mit sich bringt, gewappnet sind. Ein neu eingerichteter Bund-Länder-Krisenstab soll die Unternehmen unterstützen.

Die nächste Ministerpräsidentenkonferenz findet am 7. Januar 2022 statt. Bis dahin haben die genannten Regelungen Bestand. Zusätzliche, auch strengere Regelung, in einzelnen Bundesländern sind aber möglich. Über etwaige Neuerungen halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

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