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- Spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich informieren: Hinweis auf die unentgeltliche arbeits- und sozialrechtliche Beratung „Faire Integration“ plus Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle.
- Gilt nur für Neueinstellungen aus Drittstaaten: Gewöhnlicher Aufenthalt/Wohnsitz bei Vertragsschluss außerhalb Deutschlands; Ausnahmen u. a. bei Vermittlung nach § 299 Nr. 10 SGB III.
Hintergrund
Mit dem neuen § 45c AufenthG wurde eine Informationspflicht eingeführt, die Unternehmen verpflichtet, bestimmte neu eingestellte Drittstaatsangehörige (aus Nicht-EU-Ländern) auf das kostenlose Beratungsangebot „Faire Integration“ hinzuweisen.
Auslöser ist der bundesweite Start eines konsolidierten, mehrsprachigen Beratungsnetzes, das arbeits- und sozialrechtliche Fragen niedrigschwellig adressiert. Der Gesetzgeber verfolgt damit zwei Ziele: den Schutz von Drittstaatsangehörigen und gleichzeitig die Sicherung fairer Wettbewerbsbedingungen für heimische Betriebe.
Inhaltlich verlangt § 45c AufenthG eine schriftliche Information spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme. Diese muss den Hinweis auf die unentgeltliche Beratung enthalten und die Kontaktdaten der örtlich nächstgelegenen Beratungsstelle am Arbeitsort benennen; empfohlen ist ein standardisiertes Merkblatt, das zusammen mit dem Arbeitsvertrag ausgehändigt und gegen Unterschrift bestätigt wird. Die Pflicht adressiert nur Arbeitnehmer, deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz bei Vertragsschluss in einem Drittstaat liegt, nicht erfasst sind Beschäftigte, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben oder bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Sie entfällt zudem, wenn die Einstellung über eine Vermittlungsstelle im Sinne des § 299 Nr. 10 SGB III erfolgt. Praktisch ist die Regelung vor allem für Arbeitgeber mit internationalem Recruiting relevant – etwa bei der Anwerbung von Fachkräften aus Drittstaaten, unabhängig von Branche oder Betriebsgröße.
Was passiert bei Nichtbeachtung?
Ein Bußgeld bei Nichteinhaltung der Informationspflicht sieht das Gesetz dezeit nicht vor. Gleichwohl kann eine fehlende oder verspätete Information rechtliche und praktische Risiken auslösen. Dazu können u. U. Beweisprobleme in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen führen, wenn es um Transparenzpflichten oder Aufklärungsinhalte geht.
Beratungsstellen
Beratungsstellen „Faire Integration“ finden sich in allen Bundesländern und können hier abgerufen werden.
Ulrike Conradi ist Managing Partnerin im Berliner Büro von Ogletree Deakins.
Pauline von Stechow hat als Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Berliner Büro von Ogletree Deakins zu diesem Artikel beigetragen.
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