Erst Ende Januar 2021 hatten wir darüber berichtet, dass der Gesetzgeber rückwirkend ab 5. Januar 2021 den Anspruch auf Kinderkrankengeld erweiterte.

Mit der Gesetzesänderung vom 18. Januar 2021 war die Anspruchsdauer befristet bis zum 31. Dezember 2021 je Elternteil für jedes Kind auf bis zu 20 Arbeitstage (anstatt 10) und für Alleinerziehende auf bis zu 40 Arbeitstage (anstatt 20) erweitert worden. Dieser verlängerte Anspruch sollte aber insgesamt für nicht mehr als 45 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden für nicht mehr als 90 Arbeitstage bestehen.

Wegen der anhaltenden Pandemie und der damit verbundenen fortdauernden Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen wurde auf Betreiben der Fraktionen CDU/CSU und SPD ein Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht, der eine nochmalige Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld vorsieht.

Danach steht dann jedem Elternteil pro Kind bis zu 30 Arbeitstage und für Alleinerziehende bis zu 60 Arbeitstage ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a SGB V zu. Der Anspruch soll aber insgesamt für nicht mehr als 65 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden für nicht mehr als 130 Arbeitstage bestehen.

Die genannten Änderungen sollen rückwirkend zum 18. Januar 2021 in Kraft treten.

Im Übrigen bleibt es bei den mit der Gesetzesänderung vom 18. Januar 2021 genannten Voraussetzungen. Insbesondere bleibt es für den Anspruch nach wie vor ohne Relevanz, ob die geschuldete Arbeitsleistung auch im Homeoffice erbracht werden könnte.

Foto: Shutterstock / Evgeny Atamanenko

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