Zu Beginn des Jahres 2021 sind umfangreiche Änderungen im Arbeitsrecht in Kraft getreten. Auf einige, aus Arbeitgebersicht besonders bedeutsame Neuerungen möchten wir Sie mit diesem Newsletter aufmerksam machen. Ebenfalls geben wir einen Einblick in einige aus Arbeitgebersicht besonders bedeutsame Einschränkungen des öffentlichen Lebens, wie sie die Bundesregierung am 19. Januar 2021 zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen hat. Wir freuen uns über Ihr Interesse an unseren Publikationen und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Änderung des § 56 IfSG: Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung

Die Neuregelung des § 56 IfSG sieht eine erweiterte Entschädigung für Verdienstausfälle von Eltern vor, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, da aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien verlängert bzw. der Präsenzunterricht ausgesetzt wurde.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG sind:

  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern bzw. Schulen sind aufgrund des Infektionsschutzes geschlossen, die zuständige Behörde hat aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angekündigt bzw. verlängert oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben
  • das zu betreuende Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen
  • die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege erfolgt nun durch ein erwerbstätiges Elternteil, weil keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann (dies ist darzulegen)
  • die erwerbstätige Person erleidet hierdurch einen Verdienstausfall.

Ein Anspruch auf Entschädigungszahlung besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der regulären Schulferien oder Ferienschließzeiten der Kita erfolgen würde.

Die Höhe der Entschädigung beträgt in diesem Fall 67% des entstandenen Nettoverdienstausfalls, ist jedoch auf einen Betrag von maximal EUR 2.016 pro Monat begrenzt. Diese Entschädigung wird nun längstens für zehn Wochen pro betreuendem (und somit vom Verdienstausfall betroffener) Elternteil gewährt. Für Alleinerziehende besteht die Möglichkeit zu einer Entschädigung für einen Zeitraum von bis zu 20 Wochen (bezogen auf die Dauer der Maßnahme, z.B. der Schulschließung). Generell wird die Entschädigung durch den Arbeitgeber berechnet und ausgezahlt. Dieser macht die Entschädigung gegenüber der zuständigen Behörde geltend.

Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld bis 31. Dezember 2021

Zusätzlich zu der Erweiterung der Entschädigung für Verdienstausfall von Eltern nach § 56 IfSG (s. oben) hat der Gesetzgeber rückwirkend ab dem 5. Januar 2021 auch den Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert.

Zum einen wurde die Anspruchsdauer befristet verlängert. In 2021 besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach dem neu eingefügten § 45 Abs. 2a SGB V je Elternteil für jedes Kind bis zu 20 Arbeitstage (anstatt 10) und für Alleinerziehende bis zu 40 Arbeitstage (anstatt 20). Dieser Anspruch besteht aber für insgesamt nicht mehr als 45 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden für nicht mehr als 90 Arbeitstage.

Zum anderen hat der Gesetzgeber noch eine zusätzliche Erweiterung in die neue Regelung aufgenommen. Danach besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld in 2021 auch dann, wenn

  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden,
  • Schulferien angeordnet oder verlängert werden,
  • die Präsenzpflicht in den Schulen aufgehoben wird
  • das Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
  • das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen notwendiger Betreuung eines Kindes besteht auch dann, wenn der Elternteil bereits im Homeoffice arbeitet oder die Tätigkeit im Homeoffice verrichten könnte. Die Eltern sollen nicht verpflichtet sein, ihr Kind/ihre Kinder neben ihrer Arbeit im Homeoffice zu betreuen. Ein Anspruch entfällt nur, wenn die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person sichergestellt ist.

Während des Bezugs von Kinderkrankengeld muss der Arbeitgeber den betreuenden Arbeitnehmer unbezahlt von der Arbeit freistellen. Als Nachweis sollte der Arbeitgeber eine Bescheinigung der Einrichtung oder Schule verlangen. Das Kinderkrankengeld erhält der Arbeitnehmer direkt von der Krankenkasse.

Neue Arbeitsschutzverordnung – Homeoffice-Pflicht?

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben sich Bund und Länder am 19. Januar 2021 auf den Abschluss einer neuen SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung geeinigt, welche nach derzeitiger Planung bereits am 27. Januar 2021 in Kraft treten soll.

Der Entwurf der neuen Arbeitsschutzverordnung sieht -zunächst befristet bis zum 15. März 2021- insbesondere vor, dass Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hat, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Danach soll der Arbeitgeber nun verpflichtet sein, seinen Beschäftigten weitgehend eine häusliche Tätigkeit zu ermöglichen. Durch diese aus Arbeitgebersicht drastische Maßnahme soll der erhöhten Infektionsgefahr durch Kontakte auf der Arbeit, aber auch durch notwendige Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem Arbeitsweg entgegengewirkt werden.

Diese Formulierung geht sehr weit. Insbesondere ist derzeit unklar, was unter zwingenden betriebsbedingten Gründen zu verstehen ist. Nicht jede Büroarbeit kann von zu Hause wahrgenommen werden, so dass beispielsweise Tätigkeiten wie die Verarbeitung eingehender Post vor Ort stattfinden muss. Unklar dürfte derzeit insbesondere sein, wie zu verfahren ist, wenn die Tätigkeit als solche zwar außerhalb des Büros erledigt werden könnte, es aber an den technischen Voraussetzungen fehlt.

Steuererleichterung für das Homeoffice

Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 kann jeder Tag, an dem ein Arbeitnehmer ausschließlich zu Hause gearbeitet hat, mit einer Homeoffice–Pauschale in Höhe von EUR 5 pro Tag steuerlich geltend gemacht werden. Maximal gilt diese Pauschale für 120 Tage pro Kalenderjahr. Die maximale Homeoffice-Pauschale pro Jahr, die in der Jahressteuererklärung berücksichtigt werden kann, beträgt somit EUR 600.

Die Pauschale wird auch gewährt, wenn kein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet ist bzw. die strengeren Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Dies kommt insbesondere den Arbeitnehmern zugute, die derzeit aufgrund der Corona-Krise zu Hause arbeiten.

Natürlich kann für die Tage, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde, der Weg zur Arbeitsstätte in Form der Pendlerpauschale nicht steuerlich geltend gemacht werden. Denn für das Arbeiten im Homeoffice ist kein Pendeln zur Arbeitsstätte erforderlich.

Außerdem wird die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskosten eingerechnet, für die bereits ein Pauschalbetrag in Höhe von maximal EUR 1.000 festgelegt ist. Eine steuerliche Entlastung erfolgt aus diesem Grund faktisch nur, wenn die tatsächlich in der Steuererklärung geltend gemachten Werbungskosten inklusive der Homeoffice–Pauschale den Betrag der Werbungskostenpauschale übersteigen.

Verlängerung der Änderungen bei der Kurzarbeit

Die vor einigen Monaten beschlossenen Änderungen zum Kurzarbeitergeld beinhalteten unter anderem einen erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld sowie die Erhöhung der Sätze. Diese Änderungen haben wir in unserem Beitrag vom 23. April 2020 aufgegriffen. Die Bundesregierung hat diese Neuregelungen aufgrund der anhaltenden Einschränkungen der Corona-Pandemie nun verlängert.

  • Die Zugangserleichterung, nach der nur mindestens 10% der Beschäftigten des Betriebes (oder einer Betriebsabteilung) von Entgeltausfall betroffen sein müssen (im Gegensatz zu den sonst erforderlichen 30% der betroffenen Beschäftigten) gilt nun für alle Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, und zwar verlängert bis zum 31. Dezember 2021.
  • Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70% (bzw. 77% für betroffene Beschäftigte mit Kindern) ab dem 4. Bezugsmonat und auf 80% (bzw. 87% für betroffene Beschäftigte mit Kindern) ab dem 7. Bezugsmonat wurde nun ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Sie gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds für Arbeitnehmer von Betrieben, die bis zum 31. Dezember 2020 mit der Kurzarbeit begonnen haben, wurde von 12 Monaten auf bis zu 24 Monate verlängert, jedoch derzeit längstens bis zum 31. Dezember 2021.
  • Die erweiterten Hinzuverdienstregelungen wurden ebenfalls verlängert. So bleibt das Entgelt, welches aus einer geringfügigen Beschäftigung stammt, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, bis zum 31. Dezember 2021 anrechnungsfrei.
  • Für Sozialversicherungsbeiträge erfolgt eine vollständige Erstattung bis zum 30. Juni 2021. Danach wird weiterhin die Hälfte der Beiträge für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, bis zum 31. Dezember 2021 erstattet.
  • Die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld wurde ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Auch Leiharbeitnehmer können, soweit sie in einem Verleihbetrieb beschäftigt sind, der bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen hat, Kurzarbeitergeld beziehen. Diese Regelung gilt ebenfalls bis zum 31.Dezember 2021.

Verlängerung der Sonderregelungen über Videokonferenzen des Betriebsrats nach § 129 BetrVG

Die Regelung des § 129 BetrVG, nach der Sitzungen des Betriebsrats und anderer betriebsverfassungsrechtlicher Organe in Form von Video – oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden können, galt ursprünglich nur bis zum 31.Dezember 2020. Ihre Geltung wurde nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Zuvor konnten solche Sitzungen nur als Präsenzveranstaltungen erfolgen, was aus § 33 Abs.1 S.1 BetrVG abgeleitet wurde. Die Möglichkeit der Verlagerung der Sitzungen in den virtuellen Bereich trägt dem neuen Arbeitsalltag in Pandemiezeiten mit Abstandsregelungen, Homeoffice und reduzierten physischen Kontakten Rechnung, in der dennoch die Funktionsfähigkeit solcher Gremien sichergestellt werden muss.

Zuwanderung von Arbeitskräften

Die sogenannte „Westbalkanregelung“ wurde bis einschließlich 2023 verlängert. Die ursprüngliche Regelung galt von 2016 bis einschließlich 2020 und ermöglichte Arbeitskräften aus der Region Westbalkan, also aus den Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien einen privilegierten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Deutsche Arbeitgeber können durch die Regelung Staatsangehörige dieser Länder als Arbeitskräfte einstellen, unabhängig von formalen Qualifikationen für eine Ausbildung oder Beschäftigung.

Dieser Zugang ist jedoch begrenzt. Denn jede Einstellung nach der Westbalkanregelung bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur prüft, ob der jeweils zu vergebene Arbeitsplatz von einer deutschen Arbeitskraft besetzt werden könnte und ob die gleichen Beschäftigungsbedingungen wie für deutsche Arbeitnehmer gewährt werden. Die Anzahl der Zustimmungen, die die Bundesagentur erteilen kann, ist jedoch nunmehr auf 25.000 pro Jahr begrenzt, um eine Überlastung der für die Visa-Vergabe zuständigen Stellen zu verhindern.

Seit dem Vollzug des BREXIT haben sich die Bedingungen für britische und nordirische Bürger im Hinblick auf den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt verändert. Als Nicht–EU–Bürger benötigen sie künftig einen Aufenthaltstitel, der sie zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt. Dieser soll jedoch für Briten und Nordiren unter erleichterten Bedingungen gewährt werden, denn das Vereinigte Königreich und Nordirland befinden sich auf der Liste der privilegierten Staaten. Britische Staatsangehörige, die bereits am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnten, sind nach dem Austrittsabkommen berechtigt hier weiter zu leben. Es ist lediglich notwendig den Aufenthalt bis zum 30. Juni 2021 bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können – ein Daueraufenthalt von mindestens 5 bis zu maximal 10 Jahren. Alle britischen und nordirischen Bürger, die vor dem 1. Januar 2021 nicht in Deutschland gelebt haben, sind jedoch nicht nach dem Austrittsabkommen berechtigt und können sich mit ihrem Reisepass innerhalb des Schengen Raums bis zu 90 Tage aufhalten. Künftige britische Arbeitnehmer können dann ihren Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Zeitraum für Corona-Bonus verlängert

Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber in Anbetracht der Belastung durch die Corona-Krise die Möglichkeit geschaffen, nach der Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen einmaligen, steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus bis zu einer Höhe von 1.500 Euro durch finanzielle Zuschüsse oder auch in Sachbezügen gewähren konnten. Diese Regelung wurde nun verlängert, vgl. § 3 Nr. 11a EStG.

Erfasst sind Sonderleistungen, die nach dem 1. März 2020 und bis zum 30. Juni 2021 an die Mitarbeiter ausgezahlt werden. Die Sonderleistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, darf also keine Entgeltumwandlung darstellen, z.B. von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder durch Anrechnung auf das Gehalt des Mitarbeiters.

Zudem muss ein Bezug zur Corona-Krise bestehen. Das heißt, dass Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vor dem 1. März 2020 bestehenden Vereinbarung oder rechtlichen Verpflichtung beruhen, nicht als steuerfreier Corona-Bonus gewährt werden können. Höhere Zahlungen sind möglich, bleiben jedoch nur bis zu EUR 1.500 steuerfrei. Die Zahlung eines Corona-Bonus ist in allen Branchen und für Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigte möglich, ebenso wie für Minijobber auf 450 Euro-Basis, ohne dass das Arbeitsverhältnis dadurch sozialversicherungspflichtig wird. Das gilt auch unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

Zu beachten ist allerdings, dass die Verlängerung bis Juni 2021 nicht dazu führt, dass in diesem Jahr erneut ein weiterer Bonus bis EUR 1.500 steuerfrei bezahlt werden darf. Es wird nur der Zeitraum für die Gewährung dieser einmaligen Corona-Sonderzahlung verlängert. Wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter bereits im Jahr 2020 die maximal steuerfreie Höhe des Corona-Bonus von EUR 1.500 ausgereizt hat, führt die Verlängerung nicht dazu, dass erneut ein steuerfreier Bonus gewährt werden kann.

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