Im Nachgang zu der Ministerkonferenz am 22./23. März 2021 haben einige Bundesländer neue Regelungen getroffen, die auch für Arbeitgeber (AG) relevant sind. Diese präzisieren z. B. die Maskenpflicht in der Arbeitsstätte, das Angebot von Schnelltests sowie teilweise die Verpflichtung zu Home-Office. Besondere Regelungen werden ab dem 31. März 2021 beispielsweise in Berlin umgesetzt. Dort gibt es ab morgen eine Pflicht zum Testangebot an die Belegschaft, der Beaufsichtigung dieser Tests und mitunter eine Pflicht zum Ausstellen eines Testprotokolls durch den Arbeitgeber sowie eine weitgehende Pflicht zum Arbeiten im Homeoffice. Andere Bundesländer sind mit ihren Regelungen sehr viel zurückhaltender. Seit 8. März 2021 haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit sich einmal pro Woche kostenlos in einem der vielen Corona-Testzentren testen zu lassen. Die Belegschaft sollte angehalten werden, auf dieses Angebot zurückzugreifen und sich testen zu lassen, wenn eine Arbeit vom Büro aus oder in der Produktion unabdingbar ist.
Eine Zusammenfassung der neuerlichen Regelungen einiger Bundesländer finden Sie in nachfolgender Tabelle:
Bundesland | Gültigkeit | Home Office | Corona-Tests | Maskenpflicht |
Baden- Württemberg |
29.03. bis 18.04. | es verbleibt bei den Regeln der | keine Pflicht für AG | es verbleibt bei den Regeln der Corona-ArbSchV |
Bayern |
ab 27.03. | es verbleibt bei den Regeln der | keine Pflicht für AG | es verbleibt bei den Regeln der Corona-ArbSchV |
Berlin |
ab 31.03. | Büroarbeitsplätze dürfen nur zu 50 % zeitgleich besetzt sein (Ausnahme: Tätigkeit muss aus zwingenden Gründen im Betrieb ausgeführt werden) |
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grundsätzlich FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen |
Bremen |
27.03. bis 19.04. | es verbleibt bei den Regeln der | Testpflicht nur in Betrieben nach § 23 IfSG (Krankenhäuser, Arztpraxen u. ä.) | es verbleibt bei den Regeln der Corona-ArbSchV |
Hamburg |
29.03. bis 18.04. | es verbleibt bei den Regeln der | keine Pflicht für AG, bei Testangebot gelten Sonderregeln zur Ausstellung, Aufbewahrung und Dokumentierung von betrieblichen Testbescheinigungen (§10i) | Medizinische Maskenpflicht in allen Arbeits- und Betriebsstätten (außer am Arbeitsplatz, bei Einhaltung des Mindestabstandes oder im Einzelbüro) |
Hessen |
29.03. bis 18.04. | Empfehlung zur Einführung von Heimarbeit (Homeoffice/ mobiles Arbeiten) für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen | keine Pflicht für AG | Maskenpflicht in allen Arbeits- und Betriebsstätten, außer am Arbeitsplatz, sofern ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden kann (Empfehlung zur Verwendung von medizinischen Maske, d. h. FFP2 o.ä.) |
Nordrhein- Westfalen |
29.03. bis 18.04. | es verbleibt bei den Regeln der | keine Pflicht für AG | Maskenpflicht in der Arbeitsstätte, außer am Arbeitsplatz, wenn dort der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann (Alltagsmasken ausreichend) |