Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 20 Mitarbeiter*innen beschäftigen, sind gesetzlich dazu verpflichtet, auf mindestens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Unternehmen mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Mitarbeiter*innen werden dabei insoweit privilegiert, als dass sie bei der Berechnung der Quote stets abrunden dürfen.

Folglich haben Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt pro Monat 20-39 Arbeitnehmer*innen beschäftigen, einen Arbeitsplatz mit einer schwerbehinderten Person zu besetzen.

Bei einer Anzahl an Mitarbeiter*innen von 40-59 sind zwingend zwei Stellen entsprechend zu besetzen.

Erst ab einer Beschäftigtenzahl von mindestens 60 erfolgt eine präzise Berechnung, bei welcher Bruchteile entsprechend den allgemeinen Regeln zu runden sind.

Beispiel:

In einem Unternehmen arbeiten im Jahresdurchschnitt 65 Personen:

  • 5% von 65 = 3,25 3 → Beschäftigungspflicht von drei schwerbehinderten Personen

In einem Unternehmen arbeiten im Jahresdurchschnitt 75 Personen:

  • 5% von 75 = 3,75 ≈ 4 → Beschäftigungspflicht von vier schwerbehinderten Personen

Bei der Berechnung des Schwellenwertes bleiben folgende Stellen unberücksichtigt:

  • Arbeitsplätze, die mit Auszubildenden besetzt sind,
  • Arbeitsplätze, die für eine Dauer von maximal 8 Wochen besetzt sind,
  • Arbeitsplätze, auf denen Beschäftigte mit weniger als 18 Wochenstunden beschäftigt sind, es sei denn, dass eine schwerbehinderte Person auf einem Teilarbeitsplatz mit weniger als 18 Wochenstunden beschäftigt wird, weil dies wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig erscheint

Erfüllen Arbeitgeber die verpflichtende Quote nicht, so haben sie stattdessen eine sog. Ausgleichsabgabe zu leisten.

Diese Ausgleichsabgabe beträgt pro unbesetztem Arbeitsplatz monatlich:

  • EUR 140,00, wenn ein Arbeitgeber mit bis zu 39 Mitarbeitenden nicht mindestens einen Schwerbehinderten beschäftigt.
  • EUR 245,00, wenn ein Arbeitgeber mehr als 39, aber nicht mehr als 59 Mitarbeiter*innen beschäftigt und nicht mindestens zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Wurde die Quote nur anteilig erreicht, war also nur ein statt der vorgegebenen zwei Arbeitsplätze mit einer schwerbehinderten Person besetzt, muss der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe in Höhe von EUR 140,00 abführen.
  • Ab einer Beschäftigtenzahl von 60 beträgt die Ausgleichsabgabe EUR 140,00, wenn die Quote der schwerbehinderten Mitarbeiter*innen zwischen 3% und unter 5% liegt, EUR 245,00, wenn die Quote zwischen 2% und unter 3% liegt, sowie EUR 360,00 bei einer Quote von unter 2%.

Um überprüfen zu können, ob Arbeitgeber ihrer Verpflichtung nachkommen, muss die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten in einem jährlichen Meldeverfahren mitgeteilt werden.

Diese Schwerbehindertenanzeige bezüglich des Vorjahres müssen Arbeitgeber grundsätzlich jeweils bis spätestens 31. März des Folgejahres gegenüber Bundesagentur für Arbeit erstatten. Für die Leistung der Ausgleichsabgabe gilt eine identische Frist.

Anzeige bzw. Abgabe für das Jahr 2022 sind folglich bis zum 31. März 2023 zu erbringen!

Die Schwerbehindertenanzeige kann unter Verwendung des Programms IW-Elan vollständig elektronisch erfolgen, der Download und die Verwendung der Software sind kostenlos.

Alternativ ist auch eine Meldung in Papierform möglich, die entsprechenden Formulare können über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit bezogen werden.

Die Anzeige muss bei der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Welche Agentur für Ihren Sitz zuständig ist, können sie hier ermitteln.

Weitere Informationen können auch den „Erläuterungen zum Anzeigeverfahren 2022“ der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden.

Sollten Sie Unterstützung bei der Durchführung des Meldeverfahrens benötigen oder Rückfragen haben, stehen wir selbstverständlich zu Ihrer Verfügung!

Foto: Shutterstock / VGstockstudio

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