Auf Grund der besorgniserregenden Lage in der Ukraine verlassen derzeit viele Ukrainer*innen ihr Heimatland und fliehen in die EU, unter anderem auch nach Deutschland. Über 160.000 ukrainische Flüchtlinge (Stand 16. März 2022) wurden bereits in Deutschland registriert. Trotz der vordergründigen Sorge um die humanitäre Situation und den weiteren Verlauf des Konflikts fragen sich viele Geflüchtete, aber auch Unternehmen in Deutschland, ob und wie die geflüchteten Ukrainer*innen aufgenommen und kurzfristig in den deutschen Arbeitsmarkt integriert werden können. Grundsätzlich dürfen Flüchtlinge aus der Ukraine zunächst bis zum 23. Mai 2022 ohne Visum oder Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen. Einen Asylantrag müssen sie nicht stellen. Dies gilt letztlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Menschen, die sich kurz vor oder bei Kriegsausbruch in der Ukraine aufgehalten haben.

Um jedoch eine Beschäftigung aufnehmen zu können, müssen sich die Geflüchteten bei der für ihrem neuen Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde registrieren. In Berlin wird das Landesamt für Einwanderung (LEA) hierfür in Kürze ein Online-Tool zur Verfügung stellen. In diesem Portal sind die jeweiligen Personalien sowie die Adresse in der Ukraine und diejenige in Berlin anzugeben. Nach der Registrierung können die Geflüchteten neben einem Anspruch auf soziale Leistungen und medizinische Versorgung auch eine sogenannte Fiktionsbescheinigung per E-Mail erhalten, die sie (vorübergehend) zur sofortigen Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland berechtigt. Zudem kann im Anschluss an die Registrierung ein Termin zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vereinbart werden.

Ein konkretes Arbeitsangebot müssen die ukrainischen Flüchtlinge nach Angaben des Bundesministeriums des Innern ausnahmsweise nicht vorweisen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst befristet für ein Jahr erteilt und berechtigt zum uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Sowohl eine abhängige Beschäftigung als auch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist mit dieser Aufenthaltserlaubnis zulässig. Die Beantragung soll in Berlin in Kürze ebenfalls digital möglich sein.

Für Unternehmen bedeutet das, dass sie Menschen, die aus der Ukraine geflohen und oft gut qualifiziert sind, relativ zeitnah beschäftigen können. Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen oder der Antragstellung im Zusammenhang mit der Einstellung potenzieller Arbeitnehmer*innen.

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