Kurz vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 30. Juli 2020 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) vorgelegt, mit welchem die Vorgaben der europäischen Entsenderichtlinie in nationales Recht transformiert werden sollen.

Durch die Neuregelung soll die Gleichstellung von Arbeitnehmern aus dem Inland und dem EU-Ausland weiter vorangetrieben werden. Es soll das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am selben Ort“ gelten.

Zu diesem Zwecke sieht der Gesetzentwurf beispielsweise vor, dass entsandte Arbeitnehmer künftig nicht bloß Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, sondern auf den sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen ergebenden Tariflohn haben.

Gleiches gilt für Weihnachts- und Urlaubsgeld, Schmutz- und Gefahrenzulagen sowie Sachleistungen und Überstundensätze.

Zudem dürfen etwaige arbeitgeberseitige Zulagen für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten nicht auf die Entlohnung angerechnet werden.

Darüber hinaus enthält der Entwurf Regelungen bzgl. der Anforderungen an Unterkünfte, die vom Arbeitgeber – auch mittelbar –  bereitgestellt werden.

Grundsätzlich sollen künftig für Beschäftigte aus dem EU-Ausland nach zwölf Monaten alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen gelten. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann dem Arbeitgeber auf Antrag eine Fristverlängerung um sechs Monate gewährt werden. Von den Änderungen ausdrücklich ausgenommen ist jedoch der Straßenverkehrssektor. Eine weitere Ausnahme soll für nur kurzfristig entsandte Arbeitnehmer gelten, wobei als Grenzwert eine ununterbrochene Tätigkeit von nicht mehr als 14 Tagen und insgesamt von nicht mehr als 30 Tagen innerhalb von 12 Monaten festgelegt wurde.

Über den Gesetzentwurf vom 20. Mai 2020 (BT-Drs. 19/19371) wurde erstmals am 29. Mai 2020 im Bundestag beraten, im Anschluss erfolgte die Überweisung an die zuständigen Ausschüsse. Trotz lautstarker Kritik der Opposition sowie etwa seitens der Gewerkschaften soll das neue Gesetz voraussichtlich am 18. Juni 2020 verabschiedet werden, sodass ein fristgerechtes Inkrafttreten Ende Juli 2020 absehbar ist.

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