Das Bundeskabinett einigte sich am 13. April 2021, die SARS-CoV-2-(Corona)-Arbeitsschutzverordnung um ein verpflichtendes Testangebot für alle Arbeitgeber zu ergänzen. Zugleich werden alle Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert bis zum 30. Juni 2021, wie z. B. die Umsetzung von Hygienekonzepten und Abstandsregeln in Betrieben. Das Kabinett hat in der gleichen Sitzung ferner eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes um eine „Bundesnotbremse“ beschlossen.

Alle Arbeitgeber müssen künftig Tests anbieten

Nach der neuen Arbeitsschutzverordnung sind alle Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber jedem Mitarbeitenden ermöglichen, mindestens einmal pro Woche einen Selbsttest am Arbeitsplatz durchführen zu können. Für alle Mitarbeitenden, die besonders gefährdet sind, hat der Arbeitgeber mindestens zwei Selbsttests pro Woche anzubieten. Ein verpflichtendes Testangebot gab es aufgrund einer landesspezifischen Verordnung zuvor lediglich in Berlin.

Die besonders gefährdeten Gruppen sind in der Verordnung genauer definiert. Das erweiterte Angebot bezieht sich auf

  • in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte Beschäftigte,
  • unter die Virusausbreitung begünstigenden, klimatischen Bedingungen arbeitende Beschäftigte,
  • Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen erbringen, bei denen der direkte Körperkontakt nicht vermieden werden kann,
  • Beschäftigte, die betriebsbedingt Kontakt zu anderen Personen haben müssen, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen,
  • Beschäftigte, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt zu anderen Personen treten.

Die Kosten für die Tests müssen durch die Arbeitgeber getragen werden. Aus der Arbeitsschutzverordnung ergibt sich keine Verpflichtung für die Mitarbeitenden, die Tests auch in Anspruch zu nehmen; dies ist nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung freiwillig. Im Gegensatz hierzu sieht die in Berlin geltende landesspezifische Regelung eine Testpflicht für Mitarbeitende vor, die sich in Kundenkontakt befinden.

Die Verordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft. Wir erwarten die Verkündung im Bundesanzeiger in den nächsten Tagen, so dass die Testpflicht dann in der nächsten Woche für alle Arbeitgeber verbindlich werden sollte.

„Bundesnotbremse“

Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts steht in Kürze eine interessante Änderung des Infektionsschutzgesetzes an. Dieses soll um eine „Bundesnotbremse“ ergänzt werden. Hierzu soll der Bund vorübergehend die Landkreise direkt verpflichten, ab einem Inzidenzwert von 100 (dieser Wert muss an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten werden) zur einheitlichen Festsetzung von Coronamaßnahmen die „Notbremse“ umzusetzen. Dies würde dann unmittelbar die Schließung des Einzelhandels (außer Lebensmittel und täglichem Bedarf), von Gastronomie-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen nach sich ziehen. In der Notbremse ist auch der Sport in Gruppen untersagt, und es gilt eine allgemeine Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr. Private Treffen im eigenen Haushalt sind dann nur mit einer haushaltsfremden Person erlaubt.

Auf eine derartige „Notbremse“ hatten sich Bund und Länder bereits im Rahmen von Gesprächen verständigt, wobei bisher die Umsetzungskompetenz bei den Ländern lag. Dies führte dazu, dass die „Notbremse“ regional sehr unterschiedlich umgesetzt wurde. Die „Bundesnotbremse“ soll nun, ca. 13 Monate nach dem massenhaften Auftreten von Corona in Deutschland, zu mehr Einheitlichkeit bei den Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung beitragen.

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes soll im Eilverfahren in Bundestag und Bundesrat beraten und beschlossen werden, damit die „Bundesnotbremse“ als Mittel zur Bekämpfung der Pandemie möglichst schnell zur Verfügung steht. Derzeit ist allerdings noch nicht abzusehen, zu welchem Zeitpunkt die Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft treten kann.

Bild: Shutterstock / Corona Borealis Studio

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