Erstmals hat ein Arbeitsgericht einem ehemaligen Mitarbeiter Schadensersatz wegen der Verletzung des Auskunftsanspruches aus der DSGVO gegenüber seinem Arbeitgeber gewährt. Die am 5. März 2020 vom Arbeitsgericht Düsseldorf ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Berufung ist anhängig.
Gegenstand des Streits war ein Antrag auf Erteilung einer Auskunft über die bei seinem ehemaligen Arbeitgeber gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Der ehemalige Arbeitgeber kam dem Auskunftsersuchen des ehemaligen Mitarbeiters nicht rechtzeitig nach. Später, mehr als sechs Monate nach dem Auskunftsverlangen erteilte er zwar Auskünfte, die allerdings unvollständig waren. Insbesondere fehlten Informationen zu den Zwecken der Verarbeitung.
Der ehemalige Mitarbeiter klagte bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf (unter anderem) auf Schadensersatz wegen der verspäteten und unvollständigen Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Einen materiellen Schaden hat der ehemalige Mitarbeiter durch die verspätete und unvollständige Auskunft nicht erlitten. Die Kammer verurteilte den ehemaligen Arbeitgeber allerdings zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von insgesamt EUR 5.000 zum Ausgleich des durch die Verletzung des Auskunftsanspruches aus der DSGVO erlittenen immateriellen Schadens. Berücksichtigt wurde bei der Zumessung der Höhe des Anspruches durch das Gericht insbesondere, dass nach der Intention der DSGVO Verstöße effektiv sanktioniert werden sollen, so dass der Schadensersatz insbesondere auch eine abschreckende Wirkung haben müsse. Bei der Zumessung war für die Kammer ferner die Spürbarkeit der Sanktion für den ehemaligen Arbeitgeber entscheidend. Ausgehend von der Finanzkraft sollen Unternehmen grundsätzlich zu höheren Schadensersatzbeträgen herangezogen werden als Einzelpersonen. Einen Einfluss auf die Höhe des Schadensersatzes hatte gemäß den Feststellungen der Kammer ferner die Tatsache, dass die Datenschutzrechte des ehemaligen Mitarbeiters sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht verletzt wurden.
Jeder Arbeitgeber sollte dringend beachten, dass er nicht nur gegenüber Kunden und Lieferanten, sondern auch gegenüber (auch ehemaligen) Mitarbeitern gem. Art. 15 DSGVO zu einer umfassenden und vollständigen Auskunft über die bei ihm gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten verpflichtet ist. Derzeit sind solche Auskunftsanfragen von (ehemaligen) Mitarbeitern eher selten. Sie dürften aber zukünftig zunehmen, da der Datenschutz insgesamt an Bedeutung gewinnt. Ein Auskunftsersuchen kann ohne die Beachtung einer besonderen Form gestellt werden. Da eine bestimmte Form nicht eingehalten werden muss, ist die Gefahr groß, dass ein Auskunftsersuchen im Tagesgeschäft übersehen wird. Dies sollte unbedingt vermieden werden und der Arbeitgeber muss für entsprechende Strukturen hierfür sorgen. Ein Auskunftsersuchen ist vollständig und rechtzeitig zu beantworten, um das Risiko eines Verstoßes gegen die DSGVO auszuschließen. Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO sind Auskunftsersuchen unverzüglich, spätestens aber binnen Monatsfrist zu beantworten. Es gibt in Ausnahmefällen die Möglichkeit, die Frist um zwei Monate zu verlängern, worüber der Betroffene jedoch zwingend binnen Monatsfrist zu unterrichten ist.
Wir freuen uns, Sie auch in den arbeitgeberbezogenen Fragen des Datenschutzes zu beraten.