Gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist es Aufgabe des Arbeitgebers, Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu ergreifen und dadurch eine sichere Arbeitsumgebung für die Mitarbeiter zu gewährleisten. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung nicht in den Betriebsräumlichkeiten erbringen, sondern von Zuhause aus oder mobil arbeiten.

Art und Umfang der konkret zu ergreifenden Maßnahmen hängen zwar von den Umständen des Einzelfalls ab, gleichwohl stehen Arbeitgeber regelmäßig vor ähnlichen Fragen und Problemen, insbesondere was die praktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben angeht.

Am Anfang steht regelmäßig die Gefährdungsbeurteilung. Gem. § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Dies kann hinsichtlich eines Homeoffice-Arbeitsplatzes bereits eine erste Hürde darstellen. Die Privatwohnung ist durch Art. 13 GG umfassend geschützt, so dass der Arbeitgeber bei der erforderlichen Informationsgewinnung auf die Kooperation des Mitarbeiters angewiesen ist. Am einfachsten lässt sich die Gefährdungsbeurteilung durch eine persönliche Inaugenscheinnahme des heimischen Arbeitsplatzes vornehmen. Dies ist jedoch von der Einwilligung des Mitarbeiters abhängig und zudem in der aktuellen Pandemiesituation, in welcher persönliche Kontakte nach wie vor auf ein Minimum reduziert werden sollen, nicht in jedem Falle angebracht.

Folglich muss der Arbeitgeber, zumindest für eine Übergangszeit, seine Verpflichtung auf anderem Wege erfüllen, nämlich indem er beim Mitarbeiter alle relevanten Informationen zu den örtlichen Gegebenheiten – möglichst schriftlich – erfragt und die dadurch erlangten Informationen der Gefährdungsbeurteilung zugrunde legt. Er darf dabei den Angaben des Mitarbeiters Vertrauen schenken, soweit diese nicht offensichtlich falsch und/oder widersprüchlich sind. Zugute kommen dem Arbeitgeber insofern die sich aus §§ 15, 16 ArbSchG ergebenden Mitwirkungspflichten des Mitarbeiters, wonach dieser nach seinen Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für seine Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit selbst Sorge zu tragen hat und festgestellte Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit am häuslichen Arbeitsplatz dem Arbeitgeber unverzüglich melden muss.

Da die Möglichkeiten zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung am häuslichen Arbeitsplatz jedenfalls derzeit stark eingeschränkt sind, kommt der Unterweisungspflicht des Arbeitgebers gem. § 12 ArbSchG eine umso höhere Bedeutung zu. Diese hat so umfassend wie möglich zu erfolgen.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist auch keine einmalige Sache. Vielmehr muss die Gefährdungsbeurteilung aktuell gehalten werden. Der Arbeitgeber sollte daher in regelmäßigen Abständen den Homeoffice-Arbeitsplatz entweder besichtigen oder aber den Mitarbeiter befragen, ob sich Veränderungen am häuslichen Arbeitsplatz ergeben haben.

Bitte beachten Sie auch, dass Ihrem Betriebsrat – soweit vorhanden – unter Umständen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, z. B. wenn für der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung von Homeoffice-Arbeitsplätzen Beurteilungsmethoden festgelegt werden.

Foto: © 2020 Shutterstock / LightField Studios

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