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- Rechtmäßiger Streik kann einen bereits bewilligten Urlaub verdrängen – Folge: kein Urlaubsentgelt für die Streikzeit.
- Urlaub aus dem Vorjahr kann verfallen, wenn er im Übertragungszeitraum nicht genommen wird; besondere Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers können zurücktreten, wenn der Urlaub bereits beantragt und bewilligt war.
Der Fall – Urlaub genehmigt, Streik läuft: Wer zahlt?
Die Beklagte, ein Recycling-Unternehmen, beschäftigte den Kläger seit dem 01. Juli 2021. Vor Beginn einer Arbeitskampfmaßnahme bewilligte sie dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 11. bis 15. Dezember 2023. Ab dem 08. November 2023 beteiligte sich der Mitarbeiter jedoch an einem rechtmäßigen Streik im Betrieb, der ohne Unterbrechung bis Mai 2024 andauerte. In dieser Zeit erbrachte er keine Arbeitsleistung. Für den bewilligten Urlaubszeitraum wurde kein Urlaubsentgelt gezahlt. Der Mitarbeiter erhielt während des Streiks Streikgeld der Gewerkschaft (IG Metall). Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 machte er Urlaubsentgelt geltend und klagte später (zuletzt: 774,10 EUR brutto nebst Zinsen); hilfsweise verlangte er nachträglich fünf Tage Erholungsurlaub.
Die Entscheidung – Hauptleistungspflichten suspendiert: Urlaub läuft ins Leere
Das LAG Sachsen wies die Berufung zurück und bestätigte: Der Arbeitnehmer hat weder einen Anspruch auf Urlaubsentgelt noch – hilfsweise – auf nachträgliche Gewährung von fünf Urlaubstagen aus dem Jahr 2023. Ausgangspunkt ist, dass die Erfüllung des Urlaubsanspruchs grundsätzlich eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers und die Zahlung bzw. vorbehaltlose Zusage des Urlaubsentgelts voraussetzt. Das Gericht nimmt zudem die Bundesarbeitsgerichts-Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 28. Mai 2024 – 9 AZR 76/22) auf, wonach der Arbeitgeber mit der Festlegung des Urlaubszeitraums auf Wunsch des Arbeitnehmers zunächst das Erforderliche getan hat und spätere Ereignisse die bereits „erfüllungshalber“ bewirkte Suspendierung der Arbeitspflicht grundsätzlich nicht erneut entfallen lassen.
Für den Fall der aktiven Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik gelte jedoch eine entscheidende Ausnahme: Die Streikteilnahme verdränge die zuvor bewilligte Urlaubsfreistellung. Begründet wird dies mit der verfassungsrechtlich geschützten Stellung von Arbeitskampfmaßnahmen (Art. 9 Abs. 3 GG) und der arbeitskampfrechtlichen Rechtsfolge, dass die gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer der Streikteilnahme aufgehoben bzw. suspendiert sind (BAG, Urt. v. 26. Juli 2005 – 1 AZR 133/04).
Konsequenz ist insbesondere der Wegfall des Vergütungsanspruchs – und damit auch des Anspruchs auf Urlaubsentgelt – für die Zeit, in der der Arbeitnehmer im Rechtssinne streikt.
Das LAG sah die Streikteilnahme als unstreitig an: Der Arbeitnehmer erschien nach Streikaufruf ab dem 08. November 2023 nicht zur Arbeit, nahm am Streikgeschehen teil und erhielt Streikgeld. Er habe auch nicht dargelegt, dass er seine Streikteilnahme im Urlaubszeitraum gegenüber dem Arbeitgeber beendet und Arbeitsbereitschaft angezeigt habe. Eine solche Erklärung könne erforderlich sein, damit die arbeitsvertraglichen Leistungspflichten (und damit die Grundlage für Urlaub „in natura“) wiederaufleben. Der Erholungszweck des Urlaubs werde durch streikbedingte Freistellung nicht erfüllt; Streik diene kollektiver Interessenverfolgung, nicht der Erholung.
Auch der Hilfsantrag blieb ohne Erfolg. Urlaub aus 2023 sei nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen, weil er nicht (spätestens) im Übertragungszeitraum genommen wurde. Eine Verlängerung wegen fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers lehnte das Gericht ab, weil der Mitarbeiter den Urlaub bereits beantragt und bewilligt erhalten hatte und im Übrigen – anders als etwa bei langfristiger Krankheit – grundsätzlich die Möglichkeit gehabt habe, den Urlaub zu realisieren. Die Revision wurde zugelassen; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (anhängig beim BAG: 9 AZR 58/26).
Takeaways
Arbeitgeber sollten bei Arbeitskampfphasen klar trennen, ob Beschäftigte Urlaub tatsächlich nehmen oder im Rechtssinne streiken. Bei aktiver Streikteilnahme kann der Anspruch auf Urlaubsentgelt für den betreffenden Zeitraum entfallen, selbst wenn Urlaub zuvor bewilligt wurde. Praktisch wichtig sind klare Kommunikations- und Dokumentationsprozesse, insbesondere wenn Beschäftigte während laufender Streiks Urlaubszeiträume „aktivieren“ wollen. Zudem zeigt die Entscheidung, dass Urlaubsansprüche trotz Arbeitskampf grundsätzlich den Regeln des § 7 Abs. 3 BUrlG unterliegen können. Eine automatische Vermeidung von Verfall lässt sich aus dem Streikgeschehen nicht ableiten. Schließlich ist die Entscheidung des BAG abzuwarten, nachdem die Revision ausdrücklich zugelassen wurde.
Martin Römermann ist Partner im Berliner Büro von Ogletree Deakins.
Pauline v. Stechow hat als Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Berliner Büro von Ogletree Deakins zu diesem Artikel beigetragen.