Was gilt aber, wenn der betroffene Arbeitnehmer im Urlaub und deswegen (scheinbar) nicht erreichbar ist?
Das BAG (Urt. v. 04.12.2025 – 2 AZR 55/25) stellt klar: Arbeitgeber müssen in aller Regel versuchen, den urlaubsbedingt abwesenden Arbeitnehmer zu kontaktieren, um eine zeitnahe Anhörung zu ermöglichen. (Nur) bei einem solchen Kontaktversuch, wird der Beginn der Zwei-Wochen-Frist zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 Abs. 2 BGB) gehemmt.
Quick Hits
- Keine automatische Hemmung der Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB bei Urlaub
- Kein generelles Kontaktaufnahmeverbot während des Erholungsurlaubs
- Untätigkeit des Arbeitgebers führt zur Unwirksamkeit der Kündigung
Der Fall – Kündigung nach Urlaubsrückkehr
Am 27. April 2023 wurde gegen einen – ordentlich unkündbaren – Zugchef bei dessen Arbeitgeber von einem Arbeitskollegen der Vorwurf der sexuellen Belästigung erhoben.
Der beschuldigte Arbeitnehmer befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 25. April 2023 und bis einschließlich den 21. Mai 2023 in Ruhezeit bzw. im genehmigten Erholungsurlaub und war während dieser Zeit über sein dienstliches Mobiltelefon per E-Mail und telefonisch erreichbar.
Eine Anhörung des Beschuldigten erfolgte – ohne vorherige Kontaktaufnahme seitens des Arbeitgebers – erst nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub Ende Mai.
Zur außerordentlichen Kündigung des beschuldigten Arbeitnehmers kam es erst am 6. Juni 2023, also mehr als einen Monat nach Kenntnis des beim Arbeitgeber Kündigungsberechtigten von dem Vorwurf.
Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die fristlose Kündigung mit Kündigungsschutzklage beim ArbG Karlsruhe und berief sich dabei auf die Versäumung der zweiwöchigen Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB.
Die Vorinstanzen – das ArbG Karlsruhe und das LAG Baden-Württemberg – gaben dem Arbeitnehmer Recht. Der Arbeitgeber legte daraufhin beim BAG Revision ein.
Die Entscheidung – Unwirksamkeit der Kündigung
Das BAG bestätigte: Die außerordentliche Kündigung war wegen Versäumung der zweiwöchigen Kündigungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) unwirksam.
Die zweiwöchige Kündigungsfrist habe trotz urlaubsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers am 27. April 2023 zu laufen begonnen, weil der Arbeitgeber nicht versucht habe, mit dem Arbeitnehmer zum Zwecke einer zeitnahen Anhörung Kontakt aufzunehmen.
Anhörung und Fristbeginn
Die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den kündigungsrelevanten Tatsachen.
Gleichzeitig bedarf eine außerordentliche Verdachtskündigung grundsätzlich einer Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.
Unternimmt der Arbeitgeber diese Anhörung innerhalb einer Woche ab erster Kenntnis des Kündigungsberechtigten von dem kündigungsrelevanten Sachverhalt, beginnt die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB in dieser Zeit noch nicht zu laufen.
Urlaub hat nur der Arbeitnehmer
Befindet sich der betroffene Arbeitnehmer im Urlaub, befreit dies den Arbeitgeber laut der Entscheidung des BAG nicht (!) von der Pflicht zur zeitnahen Anhörung des Urlaubenden.
Dementsprechend müsse er innerhalb einer angemessenen Frist versuchen, den urlaubenden Arbeitnehmer – via Telefon, E-Mail, Mitteilungsdienst oder auch per Post – zu kontaktieren, um eine zeitnahe Anhörung zu ermöglichen.
Der Kündigungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB sei zu entnehmen, dass – auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers – mit Blick auf eine außerordentliche Kündigung, rasch für klare Verhältnisse zu sorgen sei.
Einer Kontaktaufnahme des Arbeitnehmers im Urlaub durch den Arbeitgeber zum Zwecke der Anhörung stünden außerdem weder nationale noch europarechtliche Urlaubsvorschriften entgegen.
Kontaktversuch hemmt Kündigungsfrist
Nur wenn der Arbeitgeber einen solchen Kontaktversuch unternehme, werde der Lauf der Kündigungsfrist auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers gehemmt.
Die Fristhemmung sei dann auch unabhängig vom Erfolg des Kontaktversuchs. Erreiche der Arbeitgeber den Arbeitnehmer etwa nicht oder lehne dieser mit Hinweis auf den Urlaub eine Äußerung ab, beginne die Kündigungsfrist trotzdem während des gesamten Urlaubs nicht zu laufen.
Im Streitfall habe der Arbeitgeber aber gänzlich von einem Kontaktversuch abgesehen, sodass die Kündigungsfrist – ohne Hemmung – bereits am 27. April 2023 zu laufen begonnen habe.
Untätigkeit nur im Ausnahmefall
Nur ausnahmsweise dürfe der Arbeitgeber bei urlaubsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers untätig bleiben, wenn „besondere Umstände“ den Kontaktversuch als aussichtslos oder allein eine Anhörung nach dem Urlaub als sachgerecht erscheinen ließen.
Besondere Umstände lägen im Allgemeinen etwa dann vor, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem Arbeitnehmer zum Zwecke der fristgemäßen Anhörung für die Dauer des Urlaubs unmöglich oder unzumutbar sei. Unmöglich könne die Kontaktaufnahme sein, wenn sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubs bekanntermaßen in einer entlegenen Region befindet, die keine Erreichbarkeit etwa per Telefon, E-Mail, Mitteilungsdiensten oder Post biete. Unzumutbar könne die Kontaktaufnahme sein, wenn eine Vorabinformation über eine beabsichtige Anhörung die Aufklärung der Vorwürfe erschweren oder verhindern könne.
Zu solchen besonderen Umständen habe der Arbeitgeber aber im Streitfall schon nichts vorgetragen. Außerdem sei der Arbeitnehmer während des Urlaubs grundsätzlich über sein dienstliches Mobiltelefon erreichbar – ein Kontaktversuch mithin möglich und zumutbar – gewesen.
Takeaways – Konsequenzen für die Praxis
Arbeitgeber müssen vor einer außerordentlichen Verdachtskündigung in der Regel innerhalb einer Woche ab erster Kenntnis des Kündigungsberechtigten von dem kündigungsrelevanten Sachverhalt den betroffenen Arbeitnehmer anhören. In aller Regel bedeutet dies für den Arbeitgeber erheblichen Zeitdruck.
Befindet sich der betroffene Arbeitnehmer im Urlaub, kann sich der Arbeitgeber nicht zurücklehnen und auf die Rückkehr warten. Vielmehr muss der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitnehmer – per Telefon, E-Mail, Mitteilungsdienst oder Post – zum Zwecke einer Anhörung zu kontaktieren. Nur in eher seltenen Fällen (z.B. Verdunkelungsgefahr), wird man von diesem Kontaktversuch Abstand nehmen können.
Versucht der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer zum Zwecke der Anhörung zu kontaktieren, hemmt dies den Beginn der zweiwöchigen Kündigungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB bis zur Anhörung oder bis zum Ende des Urlaubs des Arbeitnehmers.
Martin Greßlin ist Partner im Münchener Büro von Ogletree Deakins.
Niklas Thiel hat als Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Münchener Büro von Ogletree Deakins zu diesem Artikel beigetragen.
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