Social Distancing after Return to Work

Für Donnerstag, den 18. November 2021, ist im Bundestag die Abstimmung über eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes geplant. Presseberichten zufolge wollen die Fraktionen von SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen verschiedene Regelungen verabschieden, die Auswirkungen für Arbeitgeber und Beschäftigte haben könnten.

So soll bundesweit die bereits in Bayern eingeführte 3G-Regel am Arbeitsplatz gelten. Arbeitgeber und Beschäftigte dürften demnach ihren Arbeitsplatz nur unter Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder aktuellen Testnachweises betreten. Dies gilt für Personen, bei denen der direkte Kontakt zu anderen – etwa Kolleg*innen oder Kund*innen – nicht ausgeschlossen werden kann. Ausnahmen gelten nur für kurze Kontakte im Freien.

Ein Testnachweis muss täglich per Schnelltest (max. 24 Stunden alt) oder PCR-Test (max. 48 Stunden alt) erfolgen. Als Grund für die längere Gültigkeit von PCR-Tests wird angegeben, dass diese aufgrund der längeren Auswertungszeit sonst nicht nutzbar wären. Ein reiner Selbsttest reicht nicht aus. Vielmehr haben Arbeitnehmer einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

Für die Vorlage eines zertifizierten Tests, etwa in Form des kostenlosen „Bürgertests“, sollen die Beschäftigten verantwortlich sein. Jedoch haben SPD, FDP und Grüne bereits erklärt, dass die Pflicht für Arbeitgeber, zweimal wöchentlich kostenlose Tests im Unternehmen anzubieten (§ 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung), weiterhin gelten soll. Unklar ist, wer die Kosten der darüber hinausgehenden Tests zu tragen hat, wenn ein kostenloser Bürgertest nicht in Anspruch genommen wird oder werden kann.

Strengere Regeln gelten überdies in besonders gefährdeten Pflege- und Gesundheitseinrichtungen. Dort sollen auch Geimpfte und Genesene einer regelmäßigen Testpflicht unterliegen. Dies gilt auch für Besucher, wobei explizit auch Paketboten und Handwerker umfasst sein sollen. Die Einrichtungen sollen verpflichtet werden, entsprechende Testmöglichkeiten anzubieten.

Betriebe sollen zudem verpflichtet werden, die Nachweise über den Impf-Genesenen- bzw. Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit- 2019 (COVID-19) kontrollieren und die Ergebnisse zu dokumentieren. Hierzu sollen die Arbeitgeber ein Auskunftsrecht zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Bezug auf den Impf-, Genesenen- oder Teststatus erhalten. Eine unzureichende Kontrolle oder Dokumentation soll nach dem geplanten Vorhaben eine Ordnungswidrigkeit darstellen, sodass ein Bußgeldverfahren drohen könnte. Die personenbezogenen Gesundheitsdaten sind mit Ablauf des 19. März 2022 zu löschen.

In Kranken-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sollen Arbeitgeber künftig alle zwei Wochen in anonymisierter Form die Impfquote von Beschäftigten sowie Patienten oder Pflegebedürftigen an die zuständige Behörde melden müssen, ansonsten droht auch hier ein Bußgeldverfahren.

Auch ist bislang wohl (noch) nicht ausdrücklich geregelt, welche Folgen eintreten, wenn Beschäftigte ihrer Nachweispflicht nicht nachkommen. Der Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung stellt sicherlich einen Pflichtverstoß dar, der abgemahnt werden und bei beharrlicher Weigerung oder im Wiederholungsfall sogar zu einer Kündigung führen kann. Im Übrigen dürfte der Grundsatz „Ohne Arbeit, kein Lohn“ gelten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Beschäftigte ihre Arbeitsleistung nicht im Home Office erbringen können.

Die dritte große Änderung soll in der Wiedereinführung einer Homeoffice-Pflicht bestehen. Dem Entwurf zufolge sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit die Arbeit von Zuhause aus anzubieten, sofern dem keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Beschäftigte wiederum wären verpflichtet das Angebot anzunehmen, sofern ihrerseits keine Gründe dagegensprechen. Derartige Gründe könnten auf Seiten der Arbeitgeber vorliegen, wenn Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt würden, Beschäftigte dagegen könnten sich auf mögliche Störungen durch Dritte oder räumliche Enge berufen. Die Formulierung des Entwurfs entspricht der Homeoffice-Pflicht, die bereits im ersten Halbjahr 2021 bestand.

Die Maßnahmen sollen bis zum 19. März 2022 befristet werden, wobei die Verlängerung um drei Monate durch den Bundestag möglich sein soll.

Die geplanten Änderungen basieren auf einem Entwurf, der am kommenden Donnerstag, dem 18. November 2021, im Bundestag diskutiert und verabschiedet werden soll. Änderungen sind somit noch möglich, wobei eine grundsätzliche Einigung der designierten Regierungsfraktionen zu bestehen scheint. Für Freitag, den 19. November 2021, ist zudem eine Sitzung des Bundesrates angesetzt, sodass dieser den Änderungen ebenfalls noch diese Woche zustimmen könnte und eine zeitnahe Umsetzung wahrscheinlich ist. Wann die Neuregelungen konkret in Kraft treten ist noch unbekannt. Voraussichtlich wird dies jedoch spätestens mit Auslaufen der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ am 25. November 2021 der Fall sein.

Foto: (c) Shutterstock / Halfpoint

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