Mit dem Flugzeug in den Urlaub: Neues zum Urlaubsanspruch und Urlaubsrecht

Nachdem in den vergangenen Wochen der Reiseverkehr insgesamt – und damit auch Dienstreisen – nahezu zum Erliegen gekommen ist, zeichnet sich nun eine langsame Normalisierung ab. Im Zuge der Lockerung zahlreicher Corona-Beschränkungen, wie etwa der Wiedereröffnung von Hotels, wird die Durchführung von Geschäftsreisen unkomplizierter.

Daher planen nun viele Arbeitgeber die Mitarbeiter wieder vermehrt auf Dienstreisen zu schicken. Hatten Ende März noch rund 42% der Unternehmen ein umfassendes Reiseverbot verhängt, hat sich diese Zahl laut einer aktuellen Studie des Verbands Deutsches Reisemanagement inzwischen halbiert.

Doch trotz der Lockerung ist insbesondere bei Dienstreisen ins Ausland weiterhin Vorsicht geboten um nicht Gefahr zu laufen, wegen Quarantäneanordnungen auf wertvolle Mitarbeiter verzichten zu müssen.

Im Vorfeld einer geplanten Reise muss eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen beachtet werden. Hinsichtlich der Rückkehr von der Dienstreise ist die Einreiseverordnung des jeweiligen Bundeslandes relevant.

Eine solche Verordnung existiert in allen 16 Bundesländern und sieht grundsätzlich vor, dass sich an die (Wieder-)Einreise in die Bundesrepublik eine 14-tägige Quarantänephase anschließt, in welcher sich der Einreisende häuslich abzusondern hat. Den Landesverordnungen liegt zwar jeweils dieselbe Muster-Verordnung vom 8. April 2020 zugrunde, diese gesteht den Bundesländern jedoch einen gewissen Gestaltungsspielraum zu, von welchem in unterschiedlicher Art und Umfang Gebrauch gemacht worden ist. Die entsprechenden Verordnungen für Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen finden Sie über die hinterlegten Links. Zudem sind die Bundesländer bemüht, ihre Verordnungen den aktuellen Entwicklungen anzupassen, was zu erheblichen und sehr kurzfristigen Änderungen führen kann.

Mithin sollte die Rechtslage unmittelbar vor jedem Reiseantritt nochmals überprüft werden, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind Dienstreisen in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, das Vereinigte Königreich sowie die sog. Schengen-assoziierten Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz hinsichtlich der Rückkehr in die BRD in der Regel unproblematisch möglich, da die meisten Bundesländer Einreisen aus dieser Staatengruppe von der Quarantänepflicht ausgenommen haben. Lediglich in Sachsen und Thüringen ist dies bislang nicht der Fall.

Eine weitere, insbesondere für Dienstreisen relevante Ausnahme besteht hinsichtlich der Dauer des Auslandsaufenthalts. In den meisten Bundesländern besteht eine „Erheblichkeitsschwelle“, wonach ein Auslandsaufenthalt von weniger als 48 bzw. 72 Stunden – in Hamburg und Bremen sogar bis zu 5 Tage – nicht zu einer Quarantänepflicht führt.

Diese Ausnahme gilt staatenunabhängig, ist also nicht auf den Schengen-Raum begrenzt, sondern umfasst auch Drittstaaten.

Es genügt, wenn einer der Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Eine Dienstreise in ein Land der o.g. Staatengruppe führt also nicht zu einer Quarantänepflicht, wenn der Aufenthalt dort 48 bzw. 72 Stunden überstieg. Umgekehrt führt eine Dienstreise in einen Drittstaat, nicht zu einer Quarantänepflicht, wenn der dortige Aufenthalt weniger als 48 bzw. 72 Stunden betrug.

Die aktuelle deutsche Rechtslage ermöglicht also in einer Vielzahl von Fällen die Durchführung einer Dienstreise, ohne dass im Anschluss daran eine Quarantänepflicht besteht. Mit dieser liberalen Einstellung ist die Bundesrepublik jedoch international gesehen bislang absoluter Vorreiter. Es ist dringend zu empfehlen sich in der Planungsphase der Dienstreise über die aktuellen Einreisebedingungen des Ziellandes auf der Website des Auswärtigen Amtes zu informieren. In der Mehrheit der Staaten gelten restriktivere und vor allem sehr unterschiedliche Einreisebestimmungen. Wenn nicht vollumfängliche Einreiseverbote, wie in den USA, bestehen, so sehen viele Staaten, u.a. Italien und Spanien, eine ausnahmslose Pflicht vor, sich nach Einreise in eine 14-tägige Selbstisolation zu begeben. In Österreich haben Einreisende ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen, das einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt. Bei der Einreise nach Frankreich oder Belgien ist wiederum die Notwendigkeit der Einreise nachzuweisen. Problemlos gestaltet sich derzeit nur die Einreise in unsere Nachbarländer Niederlande und Luxemburg.

Die aktuelle Lage ist dynamisch und kann sich jederzeit verändern. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich über die aktuellen Entwicklungen und Einreisebedingungen des Ziellandes zu informieren.

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