Die Spitzen von CDU/CSU und SPD haben sich im Koalitionsausschuss am 1. Juli 2026 auf ein Reformpaket mit insgesamt 34 Punkten verständigt. Dieses beinhaltet unter anderem einige Reformen im Arbeitsrecht. Eine Auswahl der relevantesten Reformvorhaben für Arbeitgeber haben wir zusammengefasst. Die Beschlüsse geben zunächst die politische Richtung vor; die konkrete gesetzliche Umsetzung steht noch aus.

Quick Hits

  • Lockerungen im Kündigungsschutz für Spitzenverdiener
  • Steuerliche Privilegierung von Abfindungen bei zügiger Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit
  • Sachgrundlose Befristungen bis Ende 2030 für die Dauer von bis zu 48 Monaten
  • Wegfall des Schriftformerfordernisses bei Befristungen
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem ersten Krankheitstag
  • Wegfall der telefonischen Krankschreibung

Lockerung des Kündigungsschutzes für Spitzenverdiener

Ab dem 1. Januar 2027 soll die Auflösung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern mit einem Jahreseinkommen oberhalb der 1,75-fachen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) gegen Zahlung einer Abfindung ermöglicht werden. Die Regelung soll analog der „Risikoträgerregelung im Finanzsektor“ ausgestaltet werden. Für die vorgenannten Risikoträger sieht das Kreditwesengesetz (KWG) vor, dass ein Auflösungsantrag gem. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG keiner Begründung bedarf (§ 25a Abs. 1 Nr. 5a KWG).

Konkret würde die Lockerung des Kündigungsschutzes für Spitzenverdiener folgendes bedeuten:

Wer fällt unter die Spitzenverdienerregelung?

Zwar lässt sich dem veröffentlichten Programm nicht konkret entnehmen, wie das Jahreseinkommen definiert ist. Aufgrund des Verweises auf die Regelungen für Risikoträger im Finanzsektor ist jedoch davon auszugehen, dass auf die jährliche Fixvergütung abzustellen ist. Auf Basis der derzeit geltenden BBG (2026: EUR 101.400) würde dies bedeuten, dass die Lockerung des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer jährlichen Fixvergütung von über EUR 177.450 Anwendung finden wird.

Was beinhaltet die geplante Regelung?

Auch nach wie vor können Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Spitzenverdienern ohne Zahlung einer Abfindung kündigen. Ist die Kündigung wirksam, besteht nach wie vor kein Abfindungsanspruch, sofern ein solcher nicht vertraglich oder kollektivrechtlich (z.B. in einem Sozialplan) vorgesehen ist. Erheben Mitarbeiter Kündigungsschutzklage, entscheidet das Arbeitsgericht über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung nur, wenn die Kündigung unwirksam ist und eine der Parteien einen sog. Auflösungsantrag gestellt hat.

Ein Auflösungsantrag ermöglicht es dem Arbeitsgericht, ein Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung durch Urteil aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen (§ 9 KSchG).

Nach geltender Rechtslage ist der Auflösungsantrag eines Arbeitgebers nur erfolgreich, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. Nur bei den in der Praxis selten vorhandenen leitenden Angestellten (§ 14 Abs. 2 S. 2 KSchG) bedarf es keines Auflösungsgrundes.

Mit der geplanten Neuregelung bedarf es zukünftig auch bei Spitzenverdienern, die keine leitenden Angestellten sind, keines Auflösungsgrundes mehr. Vielmehr stellt das Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt fest, zu dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte. Zugleich verurteilt das Gericht den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung. Die Höhe richtet sich nach § 10 KSchG und beträgt grundsätzlich höchstens zwölf Monatsverdienste.

Für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit sieht das Gesetz erhöhte Höchstgrenzen vor: Bei Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit kann die Abfindung bis zu 15 Monatsverdienste, bei Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Monatsverdienste betragen. Diese Erhöhung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer zum maßgeblichen Auflösungszeitpunkt bereits das Regelrentenalter erreicht hat.

Die konkrete Abfindungshöhe steht im Ermessen des Gerichts und orientiert sich insbesondere an der Dauer des Arbeitsverhältnisses, Lebensalter, Verdienst, Chancen auf dem Arbeitsmarkt und den Umständen der Kündigung.

Ab wann gilt die Lockerung des Kündigungsschutzes für Spitzenverdiener?

Die Regelung soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Es ist bislang unklar, ob sie nur für ab diesem Datum abgeschlossene Arbeitsverträge oder Kündigungen ab diesem Zeitpunkt gilt.

Steuerliche Privilegierung von Abfindungen

Das Reformpaket sieht eine steuerliche Privilegierung von Abfindungen vor, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Der Steuervorteil soll umso größer sein, je schneller eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Weitere Details sind bislang nicht bekannt.

Befristete Arbeitsverhältnisse bis zu vier Jahren

Nach aktueller Rechtslage ist eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; innerhalb dieses Zeitraums darf sie höchstens dreimal verlängert werden. Nach dem Reformpaket soll dieser Rahmen für bis Ende 2030 eingestellte Beschäftigte deutlich erweitert werden: Sachgrundlose Befristungen sollen bis zu 48 Monate möglich sein und bis zu sechsmal verlängert werden können.

Aufhebung des Schriftformerfordernisses bei Befristungen 

Zum 1. Januar 2027 soll das Schriftformerfordernis bei Befristungen aufgehoben werden.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag, keine telefonische Krankschreibung mehr

Zukünftig sollen Beschäftigte künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Bislang ist das erst erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Arbeitgeber können die Vorlage allerdings schon heute früher verlangen.

Eine echte Entlastung wird diese Neuregelung für Arbeitgeber nicht bedeuten, denn in der Praxis werden solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht besonders zurückhaltend erteilt. Mit dem geplanten Wegfall der telefonischen Krankschreibung wird der Aufwand für Arbeitnehmer für eine Krankschreibung erhöht und der Missbrauch sicherlich eingeschränkt.

Takeaways

Das Reformpaket zeigt, dass Bewegung in zentrale arbeitsrechtliche Fragen kommt. Weitere Maßnahmen, wie etwa die Vereinfachung des nationalen Datenschutzes, Nutzung von Spielräumen in der DSGVO, Reduzierung der Zahl der betrieblichen Datenschutzbeauftragten in kleineren und mittleren Unternehmen, vereinfachte und schnellere Einführung von Software nebst Updates und Aktualisierungen im Einklang mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats sollen auf den Weg gebracht werden. Für Arbeitgeber lohnt sich daher ein genauer Blick auf die Gesetzgebungsverfahren. Wir werden Sie darüber auf dem Laufenden halten.

Dr. Ulrike Conradi ist Office Managing Partnerin der deutschen Büros von Ogletree Deakins.

Lela Salman hat als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Berliner Büro von Ogletree Deakins zu diesem Artikel beigetragen.

Image: BETTOVERSE / Adobe Stock

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