Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen zum 1. Januar 2024 die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen.

Die Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung werden jährlich fortgeschrieben und an die Einkommensentwicklung angepasst.

Nach dem Entwurf des Ministeriums sind zum 1. Januar 2024 folgende Änderungen geplant:

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch bekannt als Versicherungspflichtgrenze, steigt auf EUR 69.300 (2023: EUR 66.600) pro Jahr bzw. EUR 5.775 (2023: EUR 5.550) pro Monat. Die Versicherungspflichtgrenze ist entscheidend dafür, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich für eine private Krankenversicherung entscheiden können.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegversicherung soll jährlich EUR 62.100 (2023: EUR 59.850) bzw. monatlich EUR 5.175 (2023: EUR 4.987,50) betragen.

In der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze auf EUR 90.600 (2023: EUR 87.600) jährlich bzw. EUR 7.550 (2023: EUR 7.300) monatlich ansteigen, die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung auf EUR 89.400 (2023: EUR pro Jahr bzw. EUR 7.450 (2023: EUR 7.100) pro Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zur welcher Höhe das Einkommen für Beiträge in der jeweiligen Versicherung herangezogen werden.

Mit Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze werden die Belastungen für Arbeitgeber, aber auch für gutverdienende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steigen.

Die Verordnung muss noch von der Bundesregierung verabschiedet werden.

Foto: Shutterstock / Prae_Studio

Verfasser

Topics


Zeige weitere Artikel

Melden Sie sich für unseren Newsletter an!

Jetzt anmelden