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  • Ermächtigt das vertretungsberechtigte Organ einzelne Mitglieder, die Gesellschaft allein zu vertreten, kann die Kündigung zurückgewiesen werden, sofern ihr kein Nachweis der Ermächtigung beigefügt ist.
  • Eine Zurückweisung innerhalb einer Woche ist grundsätzlich noch unverzüglich.

Der Fall – Kündigung durch zwei von drei Aufsichtsratsmitgliedern

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen. Der Geschäftsführer der beklagten GmbH war auf Grundlage eines Arbeitsvertrages als Geschäftsführer tätig. Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft sieht die Bildung eines Aufsichtsrats vor, der für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie Abschluss und Beendigung der Anstellungsverhältnisse mit diesen zuständig ist.

Der dreiköpfige Aufsichtsrat beschloss einstimmig, den Geschäftsführer abzuberufen und das Anstellungsverhältnis zu kündigen. Mit Schreiben vom 11. August 2023 sprach die Gesellschaft eine ordentliche Kündigung aus. Das Kündigungsschreiben war jedoch nur von zwei der drei Aufsichtsratsmitglieder – darunter die Aufsichtsratsvorsitzende – unterzeichnet; ein Nachweis der Vertretungsmacht der beiden handelnden Aufsichtsratsmitglieder war nicht beigefügt. Das Kündigungsschreiben ging dem Geschäftsführer am 14. August 2023 zu. Zugleich wurde er als Geschäftsführer abberufen.

Am 18. August 2023 wies der Geschäftsführer die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurück und beanstandete die fehlende Vertretungsmacht. Er erhob Klage gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Am 7. Dezember 2023 kündigte die Gesellschaft in einem elektronisch an das Arbeitsgericht übermittelten Schriftsatz das Arbeitsverhältnis vorsorglich fristlos. Nachdem die Gesellschaft vor dem Arbeitsgericht das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses noch bestritten hatte, stellte sie dies zweitinstanzlich nicht mehr in Abrede.

Die Entscheidung – Ermächtigung nicht vorgelegt, Kündigung unwirksam

Das BAG bestätigte die Vorinstanzen und erklärte beide Kündigungen für unwirksam.

Das BAG ging vorliegend von einem Arbeitsverhältnis aus, da dies von der Gesellschaft jedenfalls in der zweiten Instanz nicht mehr bestritten wurde.

Die erste, ordentliche Kündigung sei aufgrund der unverzüglichen Zurückweisung in analoger Anwendung des § 174 BGB unwirksam. Dem Geschäftsführer sei weder eine Ermächtigung der beiden handelnden Aufsichtsratsmitglieder vorgelegt noch sei ihm eine solche Ermächtigung zuvor bekannt gegeben worden.

Die Vertretungsmacht für die Abberufung und die Kündigung von Geschäftsführern sei im Gesellschaftsvertrag auf den Aufsichtsrat als ganzes Gremium übertragen worden. Eine Ermächtigung der zwei handelnden Aufsichtsratsmitglieder, als Vertreter für den Aufsichtsrat zu handeln, gebe es nicht. Der Aufsichtsratsbeschluss, durch den allenfalls konkludent eine Ermächtigung erteilt worden sei, sei dem Geschäftsführer ebenfalls nicht vorgelegt worden.

Die Gesellschaft habe den Geschäftsführer auch nicht von einer solchen Ermächtigung in Kenntnis gesetzt (§ 174 Satz 2 BGB analog).

Die Zurückweisung am 18. August 2023 – vier Tage nach Zugang der Kündigung – ist nach Auffassung des BAG unverzüglich. Erst nach Ablauf von mehr als einer Woche sei eine Zurückweisung ohne Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich.

Die weitere, fristlose Kündigung sei formunwirksam. Eine in einem elektronisch übermittelten Schriftsatz enthaltene Kündigung genüge dem Schriftformerfordernis nicht. § 46h ArbGG, wonach eine Schriftsatzkündigung inzwischen grundsätzlich die Schriftform wahrt, trat erst zum 17. Juli 2024 in Kraft.

Takeaways

Auch wenn die vorliegende Konstellation die Kündigung eines Geschäftsführers betraf, für welche der Aufsichtsrat zuständig war, lässt sich die Entscheidung auch auf die Kündigung von Arbeitnehmern übertragen. Auch hier ist der Kündigung ein Vertretungsnachweis im Original beizufügen, wenn bei Gesamtvertretung mehrerer Geschäftsführer nur ein Geschäftsführer ohne Einzelvertretungsmacht das Kündigungsschreiben unterzeichnet. Erfolgt das nicht, muss der Arbeitgeber mit Zurückweisung der Kündigung rechnen. Erfolgt die Zurückweisung unverzüglich, wäre die Kündigung mangels Nachweis der Vertretungsmacht unwirksam.

Bastian Sepp ist Associate im Münchener Büro von Ogletree Deakins.

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