Um die Einhaltung dieser Quote überprüfen und eine etwaige Ausgleichsabgabe ermitteln zu können, sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, jeweils bis zum 31. März die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten im jeweils vorausgegangenen Kalenderjahr der Bundesagentur für Arbeit in einem formalisierten Meldeverfahren mitzuteilen.  Die sogenannte Schwerbehindertenanzeige für das Kalenderjahr 2024 muss also bis zum 31. März 2025 erfolgen. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, unvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000 geahndet werden kann.

Gleichzeitig mit Erstattung der Anzeige, spätestens aber bis zum 31. März 2025, ist die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt zu überweisen. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe werden bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge erhoben.

Berechnung der Quote

Bei der Berechnung der Quote werden Unternehmen mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Arbeitnehmer:innen insoweit privilegiert, als dass für solche Unternehmen eine starre Quote gilt.

Demnach haben Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt pro Monat 20-39 Arbeitnehmer:innen  beschäftigen,  einen Arbeitsplatz mit einer schwerbehinderten Person zu besetzen. Bei einer Anzahl von 40-59 Arbeitsplätzen, sind zwingend zwei Stellen entsprechend zu besetzen.

Erst ab einer Beschäftigtenzahl von mindestens 60 erfolgt eine präzise Berechnung, bei welcher Bruchteile entsprechend den allgemeinen Regeln zu runden sind.

Beispiel:

  • In einem Unternehmen arbeiten im Jahresdurchschnitt 65 Personen: 5% von 65 = 3,25 ≈ 3 → Beschäftigungspflicht von drei schwerbehinderten Personen
  • In einem Unternehmen arbeiten im Jahresdurchschnitt 75 Personen: 5% von 75 = 3,75 ≈ 4 → Beschäftigungspflicht von vier schwerbehinderten Personen
  • Bei der Berechnung des Schwellenwertes bleiben folgende Stellen unberücksichtigt:
    • Arbeitsplätze, die mit Auszubildenden besetzt sind, Arbeitsplätze, die für eine Dauer von maximal 8 Wochen besetzt sind,
    • Arbeitsplätze, auf denen Arbeitnehmer:innen mit weniger als 18 Wochenstunden beschäftigt sind, es sei denn, dass eine schwerbehinderte Person auf einem Teilarbeitsplatz mit weniger als 18 Wochenstunden beschäftigt wird, weil dies wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig erscheint.

Ausgleichsabgabe

Erfüllen Arbeitgeber die verpflichtende Quote nicht, so haben sie stattdessen eine sog. Ausgleichsabgabe zu leisten. Auch diese ist grundsätzlich stets bis zum 31. März für das jeweilige vorausgegangene Kalenderjahr abzuführen.

Diese Ausgleichsabgabe beträgt pro unbesetzten Arbeitsplatz monatlich:

  • EUR 140,00, wenn ein Arbeitgeber mit bis zu 39 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt mehr als null aber weniger als eine schwerbehinderte Person beschäftigt. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine schwerbehinderte Person vor Jahresende aus dem Unternehmen ausscheidet und damit nicht ganzjährig beschäftigt ist. Werden keine schwerbehinderten Personenbeschäftigt, wird die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz mit EUR 210,00 angesetzt.
  • EUR 245,00, wenn ein Arbeitgeber mehr als 39, aber nicht mehr als 59 Arbeitnehmer:innen beschäftigt und in der jahresdurchschnittlichen Betrachtungsweise mehr als null aber weniger als eine schwerbehinderte Person beschäftigt. Wird jahresdurchschnittlich mehr als eine aber weniger als zwei schwerbehinderte Personen beschäftigt, beträgt sie monatlich EUR 140,00 je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz. Werden keine schwerbehinderten Personen beschäftigt, wird die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz mit EUR 410,00 angesetzt.
  • Ab einer Beschäftigtenzahl von 60 beträgt die Ausgleichsabgabe pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz EUR 140,00, wenn die Quote der schwerbehinderten Mitarbeitenden zwischen 3% und unter 5% liegt, EUR 245,00, wenn die Quote zwischen 2% und unter 3% liegt, sowie EUR 360,00 bei einer Quote von unter 2%. Bei einer „0%-Quote“ greift in diesem Jahr erstmals eine weitere Stufe. Werden gar keine schwerbehinderten Personenbeschäftigt, beläuft sich die Ausgleichsabgabe künftig auf  EUR 720,00 je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.

Anzeigenerstattung

Die Schwerbehindertenanzeige kann unter Verwendung des Programms IW-Elan vollständig elektronisch   erfolgen, der Download und die Verwendung der Software sind kostenlos.

Alternativ ist auch eine Meldung in Papierform möglich, die entsprechenden Formulare können über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit bezogen werden.

Die Anzeige muss bei der für Ihren Unternehmenssitz zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Welche Arbeitsagentur am Sitz Ihres Unternehmens zuständig ist, können sie hier ermitteln.

Grundsätzlich ist auch eine nachträgliche Korrektur der Schwerbehindertenanzeige für vorausgegangene Jahre möglich. Stellen Arbeitgeber im Nachhinein fest, dass sie für zurückliegende Jahre – in Unkenntnis über die Schwerbehinderteneigenschaft von Mitarbeiter:innen – eine zu hohe Ausgleichsabgabe gezahlt haben, so kann im Wege einer Korrekturmeldung eine Erstattung bzw. Verrechnung mit künftigen  Zahlungen erreicht werden. Die Frist für die Erstattung aufgrund der Nachmeldung einer beschäftigten schwerbehinderten Person endet hierbei mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit folgt. Für eine Korrektur das Jahr 2023 betreffend endet die Frist also beispielsweise am 31. Dezember 2025.

Weitere Informationen können auch den „Erläuterungen zum Anzeigeverfahren 2024“ der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden.

Sollten Sie Unterstützung bei der Durchführung des Meldeverfahrens benötigen oder Rückfragen haben, stehen wir selbstverständlich zu Ihrer Verfügung!

Foto: shutterstock / Drazen Zigic

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