Party horn on office desk

Quick Hits

  • Auch „nur spaßige“ Aprilscherze und -streiche dürfen die Rechte anderer nicht verletzen oder gar den Betriebsfrieden stören; bei schwerwiegenden Verstößen sind arbeitsrechtliche Sanktionen bis zur fristlosen Kündigung möglich
  • Inhalte, die andere diskriminieren oder herabwürdigen, können eine Belästigung darstellen – Arbeitgeber treffen Schutz‑ und Präventionspflichten

Was zählt als Aprilscherz?

Als Aprilscherze gelten bewusst irreführende oder überraschende Handlungen und Kommunikationen „zum Spaß“. Arbeitsrechtlich entscheidend sind Form, Inhalt, Kontext und Auswirkungen entsprechender Scherze: Verursacht der Streich erhebliche Störungen (z.B. Produktionsausfall, Sicherheitsrisiken) oder greift unzumutbar in Persönlichkeitsrechte Dritter ein, überwiegt regelmäßig das Schutzinteresse des Betriebs und der Betroffenen – die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB setzt hier Grenzen.

Was ist noch okay – und was nicht mehr?

In der Regel zulässig bleiben harmlose, kurzzeitige Streiche ohne Bezug zu diskriminierenden Merkmalen, ohne eine Bloßstellung individueller personen und ohne die Schaffung von Sicherheitsrisiken. Unzulässig sind jedenfalls Täuschungen mit Gefahren‑ oder Compliance‑Bezug (z. B. vorgetäuschte Notfälle, technische Eingriffe in IT‑Systeme), Inhalte mit beleidigendem, sexistischem, rassistischem oder hetzerischem Charakter sowie „Pranks“, die Kollegen und Kolleginnen lächerlich machen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschied zu entsprechenden Äußerungen, dass selbst in vermeintlich „privaten“ Chatgruppen bei massiv herabwürdigenden Äußerungen im Einzelfall eine Kündigung gerechtfertigt sein kann – die Spaßabsicht schützt dann nicht (Urt. v. 19. August 2025 – 1 Sa 104/25).

Ab wann drohen Abmahnung oder Kündigung?

Nach unserer Erfahrung verstehen Arbeitgeber in der Regel Spaß. Es kommt jedoch auf den konkreten Sachverhalt an. Verlässt ein Scherz oder Streich den Boden eines zünftigen Scherzes, ist der Weg zu einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung in der Regel kurz, die allerdings für eine Ermahnung oder Abmahnung tauglich ist. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann in Extremfällen eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen; dazu zählen etwa grobe Beleidigungen, diskriminierende Inhalte oder erhebliche Betriebs‑ und Sicherheitsbeeinträchtigungen.

Takeaway

Aprilscherze finden nicht in einem rechtsfreien Raum statt. Damit jeder darüber lachen kann, sollten Arbeitnehmer*innen sich darüber bewusst sein, dass grobe, diskriminierende und sicherheitsrelevante Scherze in jedem Falle zu unterbleiben haben.

Andre Appel ist Partner im Berliner Büro von Ogletree Deakins.

Pauline v. Stechow hat als Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Berliner Büro von Ogletree Deakins zu diesem Artikel beigetragen.

Foto: XiXinXing/Shutterstock.com

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