Wie üblich gibt es zum Jahresanfang einige wichtige Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts. Die wichtigsten (Neu-) Regelung für 2022 haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst:

Gesetzlicher Mindestlohn

Zum 1. Januar 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn erneut angehoben. Der Bruttostundenlohn muss dann mindestens 9,82 EUR betragen. Die geplante Anhebung auf 12,00 EUR soll nach dem Willen der Ampel-Koalition zeitnah, jedenfalls aber noch in diesem Jahr erfolgen.

Sachzuwendungen

Die Freigrenze für Sachzuwendungen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfrei zukommen lassen können, erhöhen sich ab dem 1. Januar 2022 von 44 EUR auf 50 EUR pro Monat. Neu ist auch, dass eine Geldkarte bzw. Gutscheine ab dem 1. Januar 2022 die strengeren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen müssen, um Steuerfreiheit zu behalten. Möglich sind damit nur noch zweckgebundene Händler- und Warengruppenkarten und -gutscheine.

Kurzarbeitergeld

Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden im Wesentlichen bis zum 31. März 2022 verlängert. Sämtliche Details zu Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie finden Sie in unserem Beitrag. 

Digitale Betriebsversammlungen

Bereits kurz vor dem Jahreswechsel haben Bundestag und Bundesrat einige pandemiebedingte Sonderregelungen wieder eingeführt, die am 30. Juni 2021 ausgelaufen waren. So können u.a. Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen (wieder) digital stattfinden. Die Regelungen sind zunächst bis zum 19. März 2022 befristet, können durch den Bundestag aber einmalig um drei Monate verlängert werden.

Elektronische Arbeitslosmeldung

In Kraft getreten ist auch die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung. Seit dem 1. Januar 2022 können sich Arbeitslose nicht nur persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden, sondern dies auch elektronisch erledigen. Die neue, rechtssichere elektronische Arbeitslosmeldung setzt die Nutzung eines Personalausweises mit der sogenannten „Online-Ausweisfunktion“ voraus. Arbeitnehmer sollten dementsprechend in Kündigungen sowie Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarungen künftig leidglich auf ihre Verpflichtung, sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden, hingewiesen werden statt – wie bisher – dies persönlich tun zu müssen.

Änderung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung

Bereits für Verträge seit dem 1. Januar 2019 muss der Arbeitgeber einen gesetzlichen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung seiner Beschäftigten leisten, wenn diese durch eine sog. Entgeltumwandlung einen Teil des Gehaltes für eine betriebliche Altersversorgung aufwenden. Die Höhe des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses ergibt aus den tatsächlich auf Grund der Entgeltumwandlung ersparten Sozialversicherungsbeiträgen, betragen aber max. 15% des umgewandelten Betrages. Die Verpflichtung zur Zahlung dieses gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses gilt ab dem 1. Januar 2022 auch für sog. Altverträge, d. h. diejenigen Verträge, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind.

Zu beachten ist allerdings, dass diese Regelungen tarifdispositiv sind, in Tarifverträgen also zu Gunsten oder zu Lasten der Beschäftigten Abweichungen möglich sind.

Reform des Statusfeststellungsverfahrens

Für das Statusfeststellungsverfahren treten ab dem 1. April 2022 wichtige Änderungen in Kraft. Ausführlich informieren wir Sie hierüber hier.

Betriebsratswahlen 2022

Auch für die anstehenden Betriebsratswahlen 2022 gelten einige gesetzliche Neuerungen. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag.

Gerne beraten wir Sie individuell darüber, was die Neuerungen für Sie und Ihr Unternehmen bedeuten. Über weitere Entwicklungen im Bereich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.

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