Krankschreibung per Telefon ist wieder möglich

Nachdem die Zulässigkeit der „Krankschreibung per Telefon“ mit dem Auslaufen der Schutzmaßnahmen nach der COVID-19-Pandemie  am 31. März 2023 endete, wurde diese Möglichkeit seit dem 7. Dezember 2023 nun dauerhaft eingeführt. Die wesentlichen Voraussetzungen hierfür sind:

  • Es darf sich nicht um eine schwere Symptomatik handeln.
  • Patient*innen müssen in der Praxis bereits persönlich bekannt sein.
  • Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist nicht im Rahmen einer Videosprechstunde möglich.

Den Hausärzt*innen obliegt weiterhin die Entscheidungsbefugnis, ob die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf Basis eines Telefonats erfolgen kann oder ob doch eine Untersuchung in der Praxis von Nöten ist. Eine Erstbescheinigung per Telefon kann für maximal fünf Tage ausgestellt werden. Diese ist nicht telefonisch verlängerbar. Erfolgt die Krankschreibung per Videosprechstunde, kann diese für bis zu sieben Tage bescheinigt werden. Für Patient*innen, die bisher noch nicht persönlich bekannt sind, ist dies nur für bis zu drei Tage möglich.

Erleichterungen bei der Fachkräfteeinwanderung

In Umsetzung der europäischen Vorgaben hat der nationale Gesetzgeber die Einwanderungsmöglichkeiten für Fachkräfte insgesamt erweitert.  Bereits seit November 2023 gelten einige gesetzliche Neuerungen, die bürokratische Hürden bei der Fachkräftegewinnung abbauen sollen (wir berichteten). Danach genügt unter anderem ein beliebiger Abschluss zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung.

Im März und Juni 2024 treten weitere Gesetzesänderungen in Kraft. Personen mit Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, deren Berufsabschluss im Herkunftsland staatlich anerkannt ist, können in Deutschland arbeiten, ohne dass der Berufsabschluss in einem langwierigen deutschen Verfahren ebenfalls legitimiert werden muss. Erleichterungen sollen auch für die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland gelten. Neu ist zudem die Einführung der sog. Chancenkarte. Mithilfe eines Punktesystems wird ein vereinfachter Mechanismus für die Einreise qualifizierter Drittstaatsangehöriger zur Arbeitssuche geschaffen.

Erhöhte Ausgleichabgabe für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Für Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmer*innen besteht die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter. Letztes Jahr wurde das „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ verkündet, welches teilweise ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Danach müssen Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen bzw. nicht genügend Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Beschäftigten besetzen, eine Ausgleichsabgabe leisten. Der monatliche Höchstsatz wird nun von 360 EUR auf 720 EUR angehoben und gilt für Arbeitsplätze, die ab Anfang des Jahres unbesetzt sind. Für Arbeitgeber*innen mit weniger als 60 bzw. 40 Mitarbeitenden gelten nach wie vor Sonderregelungen.

Errichtung von Whistleblowing-Meldestellen

Bereits seit dem 17. Dezember 2023 ist die Übergangsfrist für kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten zur Errichtung geeigneter Meldestellen im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes ausgelaufen. Für größere Unternehmen bestand diese Pflicht bereits zuvor. Whistleblower sollen über interne Meldestellen Missstände melden können, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Unternehmen, die keine Meldestellen für Hinweisgeber eingerichtet haben, droht unter anderem die Verhängung eines Bußgelds.

Erleichterungen beim Kinderkrankengeld

Erleichterungen treten für Eltern erkrankter Kinder ein. Der Anspruchsumfang für Kinderkrankengeld bzw. -tage erhöht sich auf jeweils 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil (statt vorher 10) bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende (statt vorher 20). Im Übrigen können Eltern erkrankter Kinder seit dem 18. Dezember 2023 eine ärztliche Bescheinigung in der Kinderarztpraxis für maximal 5 Tage auch telefonisch beantragen. Die Regelung gilt zunächst befristet bis zum 30. Juni 2024.

Zwar war der Anspruchsumfang zuletzt sogar höher, dieser höhere Anspruchsumfang basierte aber auf den vorübergehenden Sonderreglungen anlässlich der Corona-Pandemie, die zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen ist.

Erhöhung des Mindestlohns und Anhebung der Minijobgrenze

Zum 1. Januar 2024 wurde der Mindestlohn diesmal von 12,00 EUR auf 12,41 EUR pro Stunde angehoben. Entsprechend steigt die Verdienstgrenze für Minijobs auf 538 EUR (statt zuvor 520 EUR). Aufgrund der Dynamisierung zur Mindestlohnerhöhung bleibt es Minijobbern erlaubt, bis zu 43,35 Stunden im Monat zu arbeiten. Für die Praxis bedeutet das, dass Arbeitsverträge, in denen ein niedrigerer Stundenlohn vereinbart wurde, gegebenenfalls angepasst werden müssen. Ebenfalls wird die Mindestausbildungsvergütung angehoben. So erhalten Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Mindestvergütung von 649 EUR, vorbehaltlich tarifvertraglicher Abweichungen.

Neues Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

2024 kommt es zu zahlreichen Reformen im Bereich der betrieblichen Weiterbildungsförderung für Auszubildende und Beschäftigte. Ab dem 1. April 2024 wird für junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, die Möglichkeit eines geförderten Berufsorientierungspraktikums einschließlich der Übernahme der Fahrt- und Unterkunftskosten angeboten. Es wird zudem von der Bundesagentur für Arbeit ein Qualifizierungsgeld für die Arbeitnehmer*innen solcher Betriebe angeboten, die besonders stark vom Strukturwandel betroffen sind. Ziel ist es, die Beschäftigten trotz der technologischen Transformation mittels Weiterbildung im Betrieb zu halten und eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Fördermaßnahme greift allerdings nur für Arbeitgeber, die mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigen und bei denen eine Betriebsvereinbarung oder ein betriebsbezogener Tarifvertrag vorliegt. Ab dem 1. August 2024 besteht zudem für junge Menschen ein Anspruch auf Förderung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, soweit die Fördervoraussetzungen vorliegen.

Weitere relevante Neuerungen haben wir in der gebotenen Kürze für Sie zusammengefasst:

  • Wie jedes Jahr steigen die Beitragsbemessungsgrenzen. Die Bemessungsgrenze der gesetzliche Krankenversicherung wird auf 62.100 EUR jährlich erhöht. Die Bemessungsgrenze der Rentenversicherung steigt im Westen auf 90.600 EUR und im Osten auf 89.400 EUR jährlich.
  • Der Eingliederungszuschuss für ältere Beschäftigte wird zunächst bis Ende 2028 um weitere fünf Jahre verlängert. Das Arbeitsentgelt von Mitarbeitenden, die älter als 55 Jahre sind, kann danach durch eine Bezuschussung für 12 bis max. 36 Monate gefördert werden.
  • Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz im Jahr 2024 wird von 40,45 Prozent auf 40,9 Prozent angehoben.
  • Die Einkommensgrenze beim Elterngeld wird für Paare auf 175.000 EUR (statt zuvor 300.000 EUR) und für Alleinerziehende auf 150.000 EUR (statt zuvor 250.000 EUR) sinken. Der Bezug des Elterngeldes wird weiterhin bis zu 14 Monate nach der Geburt des Kindes möglich sein, jedoch nur einen Monat gleichzeitig. Als Stichtag für die neuen Grenzen zählen Geburten ab dem 1. April 2024.
  • Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden (zuvor 3.000) sind seit dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes umzusetzen. Insbesondere sieht das Gesetz bestimmte Sorgfaltspflichten zum Schutz der Umwelt und der Menschenrechte vor.
  • Die steuerfreie Gewährleistung der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 EUR ist nur noch bis zum Jahresende möglich.

Ausblick auf 2024

Im Laufe des Jahres ist voraussichtlich mit zahlreichen weiteren arbeitsrechtlich relevanten Änderungen zu rechnen:

  • Zu Neuerungen wird es bei der Festlegung der Betriebsratsvergütung kommen. Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht gesetzliche Konkretisierungen bei der Mindestvergütung von Betriebsratsmitgliedern sowie die ausdrückliche Normierung des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbotes für den Betriebsrat vor.
  • Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes sollen die steuerfreie Verpflegungspauschale bei Dienstreisen sowie der Steuerfreibetrag für Betriebsveranstaltungen erhöht werden.
  • Die Bundesregierung kündigte in ihrem Papier zur Digitalstrategie an, moderne Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz erlassen zu wollen, um den Weg für eine moderne Arbeitswelt mit neuen Technologien zu öffnen.
  • Das Familienstartzeitgesetz wird für 2024 erwartet. Danach soll dem nicht gebärenden Elternteil einen Freistellungsanspruch in den ersten zehn Arbeitstagen nach der Entbindung zustehen. Der Partner oder die Partnerin erhält von seinem Arbeitgeber einen Partnerschaftslohn, welcher entsprechend der Mutterschutzregelungen von der U2-Umlage bedient werden soll. Ziel ist es, Eltern eine partnerschaftliche Aufgabenerteilung zu ermöglichen.
  • Eine gesetzliche Regelung zur Arbeitszeiterfassung bleibt abzuwarten. Der Referentenentwurf des BMAS zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vom 18. April 2023 befindet seither im parlamentarischen Verfahren. Nach dem Entwurf sollen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch erfasst werden. Vertrauensarbeitszeit soll weiterhin möglich sein. Vorausgegangen waren zwei grundlegende Entscheidung des EuGH und des BAG.
  • Am 6. Juni 2023 ist die europäische Entgelttransparenzrichtlinie zur Stärkung der Lohntransparenz in Kraft getreten. Gestärkt werden soll der Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher Arbeit. Die Umsetzungsfrist läuft allerdings bis zum 7. Juni 2026. Zukünftig stehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer u.a. detaillierte Auskunftsrechte zu.
  • Auf europäischer Ebene könnte es in Zukunft zu einer Stärkung der Rechte von Europäischen Betriebsräten kommen. Bereits im Februar 2023 hatte das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, bis zum 31. Januar 2024 einen Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie über Europäische Betriebsräte (2009/38/EG) vorzulegen. Darin sind zahlreiche Modernisierungsvorschläge enthalten, die der einheitlichen Interessenvertretung über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg dienen. Bisher haben Europäische Betriebsräte vorwiegend Unterrichtungs- und Anhörungsrechte. Derartige Mitbestimmungsrechte, wie sie im deutschen Betriebsverfassungsgesetz verankert sind, sind hingegen nicht geplant.

Über diese und weitere Entwicklungen werden wir Sie regelmäßig auf dem Laufenden halten. Wir wünschen Ihnen ein frohes neues Jahr 2024!

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